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Landes[un]rat.

Autor:a

ai

Welch einen bemitleidenswerten und unfähigen Landesrat sich der LH mit Florian Mussner ins Boot geholt hat, musste er im Laufe der letzten Wochen auf der eigenen Haut miterleben. Ein A…kriecher ist eben nicht immer die beste Wahl für ein wichtiges Amt.

Was macht das für ein Bild, wenn sich der Regierungschef mit viel Mut für die Wiedervereinigung der kleinsten und ältesten Sprachgruppe im Lande stark macht, sein dafür zuständiger Landesrat dabei jedoch aus dem Ruder läuft und sich beharrlich dagegenstemmt!? Selbst nach dem positiven Ausgang des Referendums in Cortina, Col und Fodom spricht Herr Mussner noch gebetsmühlenartig von der Notwendigkeit, »andere Formen der Zusammenarbeit« zu suchen. Ein wahres Trauerspiel.

Ich schließe mich hiermit den im Laufe der letzten Tage immer lauter gewordenen Rücktrittsforderungen an Florian Mussner an. Als Ladiner-Landesrat ist er untragbar geworden – und für die mögliche Rückkehr der drei ladinischen Gemeinden nach Südtirol brauchen wir einen besonders beherzten und engagierten »Minister«.

Cëla enghe: 01 02



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Comentârs

12 responses to “Landes[un]rat.”

  1. RR avatar
    RR

    Ieri, di sfuggita, ho sentito una dichiarazione di Durnwalder che affermava, più o meno, che comunque è necessario sentire anche il parere dell’Austria.
    Non ho avuto modo di approfondire la cosa, ma chiederei, se qualcuno può rispondermi:
    1) Questa richiesta ha un suo fondamento giuridico?
    2) Qual è il significato politico di una simile affermazione? A me sembra che fare una simile dichiarazione con le urne appena chiuse e con un risultato così chiaro abbia quasi il senso di “mettere le mani avanti”.
    Grazie.

  2. Étranger avatar
    Étranger
  3. Luca Marcon avatar

    @Gabriele
    In che senso F.Mussner è sconcertante? Io lo trovo di una coerenza estrema (coerenza politica, naturalmente).

  4. Sergio Sette avatar
    Sergio Sette

    MI associo alla domanda di RR: che base giuridica ha la richiesta del parere all’Austria ?

  5. ospite avatar
    ospite

    @ RR & Sergio Sette

    Durnwalders Reaktion ist naheliegend und veranwortungsvoll. Sein erstes Interesse gilt nämlich dem Schutz der Südtiroler Autonomie.

    Es geht nämlich um Folgendes:

    Eine der ganz großen ungelösten Streitfragen ist die sog. internationale Absicherung des Südtirolpaketes und damit des zweiten Autonomiestatutes. In seinem Kern lässt sich das Problem auf die Frage reduzieren, ob das zweite Autonomiestatut eine rein inneritalienische Angelegenheit ist – und deshalb jederzeit durch einen rein inneritalienischen Rechtssetzungsakt (z.B. ein verfassungsgesetz) abgeändert werden kann – oder aber ob es sich dabei um die konkrete innerstaatliche Umsetzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung, mithin das Gruber – Degasperi – Abkommen, handelt. Trifft nämlich zweiteres zu, so gilt Art. 33 der Wiener Vertragsrechtskonvention, derzufolge eine innerstaatliche Ausführungspraxis einer völkerrechtlichen Verpflichtung ohne Einverständnis des völkerrechtlich Berechtigten nicht mehr abgeändert werden kann. Kurz: In einem solchen Fall muss Wien zu jeder maßgeblichen Abänderung des Autonomiestatutes sein Einverständnis geben. Im Ergebnis wäre das Autonomiestatut keine innerstaatliche Angelgenheit mehr, sondern die sog. internationale Absicherung wäre perfekt.

    Diese überaus interessante Frage ist derueit noch nicht entschieden. Der italienische Standpunkt in dieser Frage besteht in der Überzeugung, dass das gruber – degasperi – Abkommen bereits mit dem ersten Autonomiestatut umgesetzt worden sei. Alles was danach kam, sei eine innerstaatliche ex-Gratia-Leistung und in keinen Zusammenhang zu bringen mit dem Gruber-Degasperi-Abkommen. Diametral entgegengesetzt die Position Südtirols (der SVP) und Wiens: Mit dem ersten Autonomietstatut sei das Gruber-Degasperi-Abkommen keinesfalls umgesetzt worden. im Gegenteil: es sei damit sogar verletzt worden. Eine Umsetzung der Verpflichtungen aus disem Vertrag sei erst mit dem 2. Autonomistatut erfolgt. Die Gewährung desselben sei keineswegs freiwillig erfolgt, sondern aufgrund einer völkerrechtlichen Verpflichtung. Insbesondere sprich dafür, dass Aushandlungsprozess und Umsetzung des 2. Autonomistatutes durch verhandlungen mit Österreich begleitet wurden, zu denen Italien im Übrigen durch zwei Resolutionen der UN Vollversammlung aufgerufen wurde. Und schließlich wurde 1992, anlässlich der Streitbeilegungserklärung das gesamte Autonomistatut samt Durchführungsbestimmungen an Wien durch das italienische Außenministerium zur Überprüfung zum Zweck der Abgabe der Streitbeilegungserklärung übermittelt.

    Dies ist – zusammengefasst – die Fragestellung, um die es geht. Entschieden ist dieser Rechtsstreit noch nicht und er wird es erst dann sein, wenn in naher oder ferner Zukunft der Inetrnationale Gerichtshof mt einer Entscheidung über das Autonomiestatut befasst werden sollte. Im Rahmen einer solchen Entscheidung müsste der IGH als Vorfrage seine prinzipielle Zuständigkeit klären. Und dabei würde er die oben aufgeworfene Frage verbindlich beantworten.

    In der Zwischenzeit ist das Verhalten der Parteien von mitentscheidender Bedeutung. Es ist auch ihr Verahlten, aus dem abgeleitet werden wird, ob die Parteien im Autonomiestatut eine internationale Verpflichtung Italiens gesehen haben, oder aber nicht. Würde sich in einem entscheidenden Moment Südtirol oder Österreich so verhalten, als ob es im Autonomiestatut eine inneritalienische Angelegenheit erkennen würde, so hätte das eine starke Präjudizwirkung für eine solche Vorfragenentscheidung des IGH.

    Der Beitritt von neuen Gemeinden zum Territirium der Autonomen Provinz Bozen kann so ein entschjeidender moment sein. Damit wird nämlich letztlich auch das Autonomiestatut abgeändert. Würde sich jetzt ST oder Österreich so verhalten, als sei diese Abänderung des Autonomistatuts eine inneritalienische Angelegenheit, so könnten sie künftig schwerlich glaubwürdig die Rechtsmeinung vertreten, das Autonomistatut sei eine völkerrechtliche Angelegenheit, bei der Österreich faktisch mit einem Vetorecht bei allfälligen Abänderungen ausgestattet ist. Aus diesem Grund ist ST stark daran interessiert, dass auch Ö sein formales Plazet gibt.

  6. Alexander avatar
    Alexander

    Perché Durnwalder (e la SVP) vogliono un procedimento che preveda il parere dell’Austria? Semplicemente per sottolineare l’ancoraggio “internazionale” dello statuto di autonomia. Dal punto di vista politico, è una richiesta molto intelligente, per vari aspetti.

    Primo fra tutti, se si procedesse in tal modo, l’Austria darebbe probabilmente un giudizio favorevole (su invito inufficiale della SVP, di certo) fondandosi sulle radici storiche ladine-tirolesi delle popolazioni dei tre comuni. Un giudizio applicabile a questi comuni ma non a qualsiasi altro comune di confine. Il parere dell’Austria consegna alla SVP un sistema che, grazie ai legami politici con la “madrepartria” offre alla stessa SVP di farsi produrre un parere compatibile con i propri interessi, ma che permette alla SVP e ad altri di scaricare una parte della responsabilità  politica sull’Austria. Infatti, oltre alla SVP che si lava le mani, lo stesso parlamento italiano potrebbe votare si “perché i rapporti diplomatici con l’Austria, dopo il parere, lo impongono…”

    Sottolineare politicamente l’ancoraggio internazionale (l’autonomia è comunque figlia di accordi bilaterali Italia-Austria) è inoltre utilissimo per assicurare legittimità  allo statuto di autonomia, gravemente attaccato da Galan ma anche da politici di altre regioni.

    Sul piano giuridico mi pare di aver capito che l’Italia possa autonomamente procedere a cambiare i confini delle proprie province, in particolare quando un territorio con statuto speciale viene allargato senza dare alcun fastidio al resto del territorio autonomo.
    In altri termini, se l’Italia non chiede alcun parere all’Austria e procede direttamente, di certo non dovrà  temere alcuna misura coercitiva sul piano internazionale e probabilmente nemmeno malumori sul piano diplomatico. Una richiesta di parere sarebbe solo un regalo alla coalizione SVP-PD e un dispetto a Galan.

  7. RR avatar
    RR

    @ ospite e Alexander
    Grazie per le vostre dettagliate spiegazioni. :)

  8. Michi avatar
    Michi

    Ich habe diese, seine aussage gestern auch gehört…was soll ich dazu noch sagen? Diese Dolchstoßmentalität ist doch wieder mal typisch für die SVP (Ladina).
    Ich wünschte mir (auch von einem Landesrat), dass auch mal der Wille des Volkes respektiert wird!

    LiGrü Michi
    PS.: Übern Galan muss ich wohl wirklich kein Wort verlieren….

  9. Großinquisitor avatar
    Großinquisitor

    @Ospite
    Das ist auch so eine Sache. Die “Südtiroler Autonomie” ist nicht nur “italienische Angelegenheit”.
    Zwei Vertragspartner haben sich auf diese Lösung des Konfliktes verständigt. Wie bei jedem Vertrag, ist eine einseitige Modifizierung des Vertrages (hier nach italienischem Recht) nicht ohne weiters möglich.
    Werden Vertragsinhalte geändert bedarf es natürlich der Zustimmung Österreichs. Ich frage mich nur ob gar neuer Staatsvertrag abgeschlossen werden müsste.
    Geht man so wie du davon aus, dass das 2.Autonomiestatut eine rein innerstaatliche verfassungsrechtliche Angelegenheit sei, so müsste man immernoch berücksichtigen, dass hier bilaterale Verträge zumindest gestreift werden, und zudem die Südtirolfrage als solche, welche ja die Wurzel all dieser Fragen ist, immer ein internationaler Streitfall war.
    D.h. dass das Einbeziehen Österreichs zumindest (!) ein Fall der Courtoisie ist.

    P.S. “….ob das zweite Autonomiestatut eine rein inneritalienische Angelegenheit ist – und deshalb jederzeit durch einen rein inneritalienischen Rechtssetzungsakt (z.B. ein verfassungsgesetz) abgeändert werden kann – oder aber ob es sich dabei um die konkrete innerstaatliche Umsetzung einer völkerrechtlichen Verpflichtung, mithin das Gruber – Degasperi – Abkommen, handelt.”

    Das Autonomiestatut steht in Verfassungsrang und ist durch Transformation direkt Teil des innerstaatlichen Rechts. Diese Verfassungsgesetze sind nur durch Verfassungsgesetze abänderbar.
    Wie löst man einen Fall, indem einem in Verfassungsrang stehender multilateraler Staatsvertrag im innerstaatlichen Recht derogiert wird, es auf völkerrechtlicher Ebene aber nicht möglich ist?
    Nach der Theorie des gemäßigten Monismus ist das doch nicht möglich, oder? Liegt in einem solchen Fall nicht eine Völkerrechtswidrigkeit nach den Art. 26 und 27 vor?

  10. ospite avatar
    ospite

    @ Großinquisitor

    “Das ist auch so eine Sache. Die ”Südtiroler Autonomie” ist nicht nur ”italienische Angelegenheit”.”

    Ich kann mich icht daran erinnern, sowas jemals behauptet zu haben. Du vielleicht?

    “Zwei Vertragspartner haben sich auf diese Lösung des Konfliktes verständigt. Wie bei jedem Vertrag, ist eine einseitige Modifizierung des Vertrages (hier nach italienischem Recht) nicht ohne weiters möglich.”

    Verträge sind sowohl im Privatrecht als auch im VR prinzipiell nur einvernehmlich abänderbar. Wohl wahr. Das ist aber im vorliegenden Fall nicht das Problem.

    Das Problem ist ein anderes: Das II. Autonomiestatut (von nun an: AStat II) ist formal kein vr Vertrag, sondern italienisches Verfassungsrecht.
    Sehr wohl handelt es sich beim Gruber-Degasperi-Abkommen um einen vr Vertrag. Das Problem dabei: Dieser Vertrag nutzt mir nicht sehr viel, da er so allgemein gehalten ist, dass ich mich schwer tue, irgendwelche unmittelbar justiziablen Rechte oder Pflichten abzuleiten.
    Die Lösung bestünde nun in einer vr-relevanten Verknüpfung zwischen Vertrag und AStat II. Ein möglicher Ansatzpunkt wäre Art. 33 WVK, also das Prinzip der späteren Vertragspraxis. Auf diese Position haben sich SVP und Wien festgelegt. Und in der Tat spricht einiges für die Richtigkeit dieser Position (UN-Resolutionen, Verhandlungen mit Österreich, Übermittlung der Bestimmungen von AStat und DFB an Österreich vor Abgabe der Streibelegungserklärung etc.)
    Wovor ich allerdings warnen möchte, ist der Umstand, diese Rechtsposition als einzig denkmögliche zu betrachten. In der Tat vertritt die Farnesina eine andere Rechtsmeinung dazu und wird diese auch immer verteidigen. Endgültige Klarheit hätte man bei der ersten Befasung des IGH mit dieser Angelegenheit. Bis zu dessen Entscheidung müssen wir nolens volens mit verschiedenen Rechtsmeinungen leben. Übrigens: immer dann, wenn man sich in rechtlichen Angelgenheiten zu sicher fühlt, kriegt man fast sicher auf die Haube.

    “Werden Vertragsinhalte geändert bedarf es natürlich der Zustimmung Österreichs. Ich frage mich nur ob gar neuer Staatsvertrag abgeschlossen werden müsste.”

    Exakt das ist die Frage aller Fragen!

    “Geht man so wie du davon aus, dass das 2.Autonomiestatut eine rein innerstaatliche verfassungsrechtliche Angelegenheit sei,”

    Woher willst du wissen, wovon ICH ausgehe? Kleiner Tip: Lesen hilft. Zumindest manchmal.

    “so müsste man immernoch berücksichtigen, dass hier bilaterale Verträge zumindest gestreift werden, und zudem die Südtirolfrage als solche, welche ja die Wurzel all dieser Fragen ist, immer ein internationaler Streitfall war.
    D.h. dass das Einbeziehen Österreichs zumindest (!) ein Fall der Courtoisie ist.”

    Na ja, Courtoisie wäre mir zu schwach und unverbindlich – ehrlich. Wenn es um wirkliche Interessen geht, kannst du dir mit der Courtoisie den verlängerten Rücken reinigen.

    “Das Autonomiestatut steht in Verfassungsrang und ist durch Transformation direkt Teil des innerstaatlichen Rechts.”

    Es hat im Falle des AStat II KEINE wie immer geartete Transformation gegeben. Genau DAS ist ja das Problem! Du hättest Recht, wenn es sich dabei um einen ratifizierten vr Vertrag handeln würde. Aber genau darum handelt es sich – zumindest formal – eben nicht!

    “Diese Verfassungsgesetze sind nur durch Verfassungsgesetze abänderbar.”

    Falsch! Schau dir Art. 104 AStat II an! Ich wähle meine Formulierungen mit Bedacht, kannst du mir glauben!

    “Wie löst man einen Fall, indem einem in Verfassungsrang stehender multilateraler Staatsvertrag im innerstaatlichen Recht derogiert wird, es auf völkerrechtlicher Ebene aber nicht möglich ist?”

    Du argumentierst am eigentlichen Problem vorbei! Beim Staatsvertrag handelt es ich um den Gruber-Degasperi-Vertrag. Nur ist es sehr schwer, diesem zu derogieren, zumal seine Bestimmungen viel zu wenig konkret hierfür sind.
    Ein Beispiel: Der Vertrag sieht die Gewährung einer autonomen Gesetzgebungs – und Vollzugsgewalt zu Gunsten der Provinz Bozen vor. Der Umfang derselben ist aber keineswegs definiert. Wenn ich nun durch Verfassungsänderung der Autonomen Provinz Bozen auch nur eine einzige Gesetzgebungsbefugnis lasse, habe ich damit – formal – den Bestimmungen des Vertrags bereits Genüge getan.
    Nein, da beißt sich die Katze in den Schwanz: Wie immer du es auch drehen und wenden willst: Du musst eine vr relevante und JUSTIZIABLE!!!!! (also nicht rein politische) Verbindung zwischen AStat und Vertrag konstruieren. Um die Klärung dieses Grundproblems wirst du nicht herumkommen!

    “Nach der Theorie des gemäßigten Monismus ist das doch nicht möglich, oder? Liegt in einem solchen Fall nicht eine Völkerrechtswidrigkeit nach den Art. 26 und 27 vor?”

    Sofern deine Grundannahme zutrifft, klar. Und eine solche würde übrigens auch nach der Theorie des Dualismus vorliegen (der die ital Verfassung zuzuneigen scheint. Vgl. Art. 75 ital Verf: “Das italienische Parlament ratifiziert MIT GESETZ….”)
    Der Unterschied besteht weniger im Umstand der VÖLKERrechtswidrigkeit (diese ist in beiden Fällen gegeben). Der Unterschied besteht in der INNERSTAATLICHEN Rechtswidrigkeit. Während eine solche im Falle des Monismus gegeben wäre, ist sie es im Falle des Dualismus eben nicht.

  11. Alexander avatar
    Alexander

    Ich fasse zusammen:

    1) MUSS Italien Österreich fragen?
    Das kann nicht eindeutig beantwortet werden.

    2) WIRD Italien Österreich fragen?
    Mit dieser Koalition und auf freundliche Bitte der Landesregierung, SICHER. Nicht zuletzt, weil es für alle Seiten praktisch ist, die Übernahme der Gemeinden politisch vereinfacht und jeglichen Zweifel, ob man nicht doch Österreich hätte fragen sollen, verwischt.

    Außerdem leben wir in Europa, und da sind Länder Freunde. Meistens jedenfalls. Die Beziehungen Italien-Österreich und die Freundschaft Prodi-Gusenbauer sowie Fischer-Napolitano machen die Nachfrage bei den Nachbarn politisch fast schon zu einer Selbstverständlichkeit.

    Angesichts dessen habe ich keine Lust, mir über Monismus und Dualismus den Kopf zu zerbrechen. Das heißt, eigentlich wäre es schon lustig, aber jetzt habe ich leider keine Zeit, also müsst ihr es ohne mich tun.

  12. Amisc dla Ladinia avatar
    Amisc dla Ladinia

    NACH DEM REFERENDUM

    Liebe Mitbürger/innen

    Nach einer mehr als 80 Jahre währenden faschistischen Trennung haben die Bürger der Gemeinden Buchenstein, Anpezo und Col erstmals ihren Willen äußern dürfen und klar zum Ausdruck gebracht, dass

    sie Ladiner sind und es auch weiterhin bleiben wollen!
    Trotz der bisher praktizierten minderheitenfeindlichen Politik konnten sie ihre die ladinische Identität bewahren. Das eindeutige Ergebnis der Volksabstimmung hat das Bewusstsein der gesamten ladinischen Bevölkerung gestärkt. Nur die autonome Region Trentino/Südtirol kann die Zukunft unserer Minderheit sichern.
    Der erste wichtige Schritt ist vollbracht, nun wartet noch ein langer und schwieriger Weg auf uns. Zusammenhalt ohne jeglichen Opportunismus bzw. Egoismus heißt jetzt die Devise, um tatkräftig unser Anliegen vorantreiben zu können. Wir hoffen, dass die lokalen und nationalen Politiker die eindeutige Entscheidung der Buchensteiner und Ampezzaner respektieren und sich einsetzen, damit die ungelöste ladinische Frage endlich einer gerechten Lösung zugeführt wird, ohne sie erneut für andere Interessen zu opfern. Wir brauchen weiterhin Ihre Unterstützung um unser Ziel, ein vereintes Ladinien innerhalb eines vereinten Europa, zu erreichen.

    Herzlichen Dank
    Marco Pizzinini, Koordinator des Komitees “Amisc dla Ladinia Unida – per la reunificazion dla Ladinia”

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