Auch scharfe Kritik am Rechtsruck der Landespolitik ist legaler Ausdruck der verfassungsrechtlich geschützten Meinungsfreiheit. Die Reaktion des FdI-Landtagsabgeordneten Galateo grenzt hingegen an eine rechtswidrige Drohung.
von Rudi Benedikter
Aus der Südtiroler Zivilgesellschaft kommt immer stärkerer Protest gegen den Plan der SVP, die neue Landesregierung mit »rechtsextremen, nationalistischen, homophoben, rassistischen, faschistischen, post-faschistischen, wissenschaftsfeindlichen Kräften bzw. Parteien« zu bilden.
Ganz unabhängig von ihrem objektiven Wahrheitsgehalt sind solche Zuschreibungen legitime Meinungen auf der Ebene des politischen Diskurses. Diese Kritik an der SVP-Politik und an anderen agierenden politischen Parteien überschreitet keineswegs die Grenzen der Meinungsfreiheit. Dazu kommt der Grundsatz, dass im Verhältnis von BürgerInnen zu Politik die Toleranzgrenze für die Meinungsfreiheit der BürgerInnen (also »von unten nach oben«) höher als jene für die Politik/Politiker gegenüber den BürgerInnen (»also von oben nach unten«) ist. Wer ein politisches Mandat innehat, muss auch scharfe politische Kritik von Seiten seiner »Mandanten« (der BürgerInnen) aushalten.
Die Rechtslage in Kürze – Art. 21 der Verfassung (Meinungsfreiheit) lautet: »Jeder hat das Recht, seine Gedanken durch Sprache, Schrift und alle anderen Mittel der Verbreitung frei auszudrücken. Die Presse darf weder einer Genehmigung noch einer Zensur unterliegen.« Gesetzlich geregelt sind auch die Grenzen der Meinungsfreiheit. Dazu gehören: die »guten Sitten«; die Würde, Ehre und Privatsphäre der Menschen; Staatsgeheimnis und Richtergeheimnis; Apologie des Verbrechens. Ausdrücklich als Straftatbestände nennt das Strafgesetzbuch (Artikel 290 und 291) nur: »Schmähung« der Republik, der Nation, der Institutionen, der repräsentativen Symbole (z.B. der Flagge), des Autoritätsprinzips.
Die Regierung oder die politischen Parteien (auf allen Ebenen) sind von diesem besonderen »Schutz« natürlich nicht betroffen.
Wer das Grundrecht der Meinungsfreiheit im Rahmen dieser Rechtslage ausübt, handelt rechtmäßig.
Wer hingegen Personen, die rechtmäßig ihre Meinungsfreiheit ausnützen, öffentlich bedroht, ihnen mit Anzeige oder Klage droht, ihnen somit im Sinne des Art 612 StGB. einen »Nachteil androht«, der kann selbst wegen erschwerter Drohung »an einem öffentlichen oder öffentlich zugänglichen Ort« angezeigt und strafrechtlich belangt werden. Dazu Art. 612 Strafgesetzbuch (Bedrohung – minaccia): »Wer einem anderen rechtswidrig einen Nachteil androht, wird mit einer Geldstrafe bis zu € 1.032 bestraft. Liegt eine schwere Drohung vor (…)ist die Strafe Gefängnisstrafe bis zu einem Jahr.«
Im konkreten Fall wäre der Landtagsabgeordnete Marco Galateo gut beraten, seine Drohungen und Einschüchterungsversuche gegenüber öffentlichen Kritikern zu unterlassen.
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