Obacht! Mit größter Freude können wir verkünden, dass das Landesgesetz Nr. 10/2023 über »Weideschutzgebiete und Maßnahmen zur Entnahme von Wölfen« von der rechtsrechten Zentralregierung nicht vor dem Verfassungsgericht angefochten wird.
Dafür musste sich das Land übereinstimmenden Medienberichten zufolge lediglich (schriftlich) dazu verpflichten, der Höheren Anstalt für Umweltschutz und -forschung (ISPRA) in Rom nicht zehn Tage für ein entsprechendes Gutachten einzuräumen, wie es das nicht angefochtene Gesetz1Artikel 4 vorsieht, sondern 15.
Wen wird da schon stören, dass der Landtag etwas anderes beschlossen hatte? Kann man doch einfach was anderes umsetzen. Überhaupt weil das ja nur für den ausführlich zu begründenden Dringlichkeitsfall ist, normalerweise gilt eh gar keine konkrete Frist.
Anders haben es zwar die Trentinerinnen gelöst, die in ihrem Landesgesetz zum selben Thema2zusätzlich zum Wolf geht es dort auch um Bären gar kein römisches Gutachten vorgesehen haben. Doch die riskieren damit halt eine Anfechtung, auch wenn der heutige Corriere del Trentino behauptet, dass die römische Regierung das Gesetz durchwinken will.
Die Nord-/Osttirolerinnen haben in ihrem entsprechenden Landesgesetz übrigens auch keine Wiener Kontrollinstanz vorgesehen, als ob sie nicht ganz genau wüssten, dass nicht sie autonom sind, sondern wir.
Wie dem auch sei. Am besten macht man es natürlich wie Südtirol: a bissl Autonomie vortäuschen3die Wildbeobachtungsstelle des Landes darf laut Gesetz sogar auch irgendwas begutachten, die eigentliche Kompetenz voll sportlich irgendwo bei einem Institut in Rom ansiedeln und dann aber doch so tun, als sei das ein ganz großer Wurf. Für den Wahlkampf wirds schon reichen.
Früher war man glaub ich manchmal noch in Bozen mutiger als in Trient, doch wozu überhaupt? Zentralismus ist doch eh auch ganz nett, gerade jetzt, wo in Rom so nette Menschen regieren.
Hinweis: In diesem Beitrag geht es nicht darum, ob die sogenannte Entnahme von großen Beutegreifern eine gute oder eine weniger gute Idee ist. Es geht ausschließlich um autonome Befugnisse.
- 1Artikel 4
- 2zusätzlich zum Wolf geht es dort auch um Bären
- 3die Wildbeobachtungsstelle des Landes darf laut Gesetz sogar auch irgendwas begutachten
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