Die unendliche Geschichte des Sonderverzeichnisses, das die Gleichstellung der deutschen mit der italienischen Sprache zur Eintragung in die Südtiroler Ärztekammer gewährleisten soll, ist -Leserinnen sattsam bekannt.
Direkte Maßnahmen des Landes waren nicht erfolgreich, weil der Zentralstaat für die Regulierung der Berufskammern zuständig ist. Nur ein Staatsgesetz konnte Abhilfe schaffen, wobei der entsprechende Passus
- auf massiven Widerstand gestoßen ist und
- die Kammer gar nicht dazu verpflichtet (sondern ihr nur gestattet), das Verzeichnis einzurichten.
Da klingt es fast wie Hohn, dass die sogenannten berufsständischen Körperschaften — Berufskammern, aber auch Handels-, Industrie- und Handwerkskammern — in Deutschland grundsätzlich Ländersache sind. Es ist das Landesrecht, das sie reglementiert und ihre Aufgaben definiert, Landesministerien üben die Staatsaufsicht aus. Die Gliedstaaten haben also bei der Ausgestaltung der Kammern breiten Spielraum, um auf die jeweiligen örtlichen Besonderheiten Rücksicht zu nehmen.
Nicht so in Südtirol: obschon es »autonom« ist, muss es sich an Rom wenden, um entsprechende Änderungen zu erwirken. Dies gilt selbst für die erwähnte Sprachgleichstellung, obschon sie eigentlich schon vom Autonomiestatut vorgesehen und nur umzusetzen gewesen wäre.
Andere autonome Gebiete (Katalonien, Åland…) sind sehr wohl für Kammern und Regelung freier Berufe zuständig.
Cëla enghe: 01
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