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Regierungskommissariat: Acht Monate ohne Antwort.

Autor:a

ai

Am 17. Februar dieses Jahres hatte ich mich mit einer zertifizierten E-Mail an das Regierungskommissariat gewandt, um mich zu erkundigen, warum sich das NISF — wenigstens teilweise — an die Zweisprachigkeitsbestimmungen hält, während dies zum Beispiel bei der für Architektinnen und Ingenieurinnen zuständigen Inarcassa nicht der Fall ist. Ich bat darum, ggf. bei diesem Fürsorgeinstitut zu intervenieren, um die gesetzliche Verpflichtung zur Zweisprachigkeit zur Einhaltung zu bringen.

Acht Monate sind seitdem vergangen, doch vom Regierungskommissariat — das, wie wir wissen, noch immer für die Ahndung von Zweisprachigkeitsverstößen zuständig ist, weil es diese Aufgabe so großartig wahrnimmt — habe ich noch immer keine Antwort erhalten: weder einen Zwischenstand, noch eine Vertröstung; genausowenig eine ablehnende oder beschwichtigende, von einer zustimmenden Rückmeldung ganz zu schweigen.

Ein Zweidritteljahr ohne irgendein Lebenszeichen ist, mit Verlaub, auch in Corona-Zeiten einfach nicht hinnehmbar. Wenn die wohl seltenen Gelegenheiten, wo jemand seine Rechte geltend macht, zu keinem wie auch immer gearteten Ergebnis führen, ist das eine Art Sabotage. So war das mit dem Minderheitenschutz im Pariser Vertrag und im Paket wohl nicht gemeint.

Cëla enghe: 01 02 03 04



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Comentârs

3 responses to “Regierungskommissariat: Acht Monate ohne Antwort.”

  1. Walter Kircher avatar
    Walter Kircher

    … dies ist wohl im Sinne unserer Mitbürgerinnen welche sich nur sorgen wenn die Landes-Politiker Eigenständigkeit zeigen …

  2. artim avatar
    artim

    Innerhalb von spätestens 120 Tagen hat eine Verwaltung zu antworten. Als Rechtsmittel gibt es z.B.:
    https://www.dirittierisposte.it/Schede/Danno-alle-persone/Responsabilita-della-pa/ritardo_nell_adozione_di_provvedimenti_della_p_a_id1130794_art.aspx

    1. Simon avatar

      Naja, das ist mal wieder sehr schlecht geregelt. Erstens müsste ich beweisen, dass die Verspätung von der Behörde bewusst oder zumindest fahrlässig herbeigeführt wurde und zweitens müsste ich auch noch einen materiellen Schaden nachweisen. Im Grunde unmöglich.

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