Das französische Verfassungsgericht, der Conseil constitutionnel, hat ein Gutachten zu einem neuen Gesetz veröffentlicht, mit dem einerseits der gesundheitliche Notstand im Land verlängert und andererseits Lockerungsmaßnahmen eingeleitet werden. Die Verfassungsrichterinnen hießen die Vorlage — deren Promulgation noch bevorsteht — ingesamt gut, hatten aber Einwände beim Thema Datenschutz und bei den Vorgaben zur Quarantäne. Insbesondere dürfe die 14 Tage währende Isolation von Menschen, die aus Ländern einreisen, in denen es Infektionsherde gibt, nicht automatisch erfolgen. Werde eine Person gezwungen, über zwölf Stunden pro Tag (in diesem Fall sogar durchgehend für zwei Wochen) zu Hause oder in einer Quarantäneeinrichtung zu verbringen, sei dies als freiheitsberaubend einzustufen. Deshalb bedürfe es bei jedem einzelnen Fall der Bewertung und Zustimmung einer Richterin. Vor seinem Inkrafttreten muss das Gesetz also in diesem Sinne abgeändert werden.
Gegen eine pauschale Quarantänepflicht für Einreisende aus dem Ausland sprach sich gestern auch das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) aus. Es gab dem Eilantrag einer Person statt, die aus ihrem Ferienhaus in Schweden zurückgekehrt war. Es sei unverhältnismäßig, Einreisende pauschal als krank oder potenziell ansteckend zu betrachten, um eine Maßnahme zu rechtfertigen, die die Freiheit der Betroffenen in erheblichem Maße beschränkt. Anders als in Frankreich urteilte das OVG jedoch, dass es zulässig sei, spezielle Risikogebiete zu definieren, deren Besuch bei Rückkehr zur Quarantäne verpflichte. Der Entscheid der niedersächsischen Richterinnen ist unanfechtbar, aber nicht bundesweit anwendbar.
Indes besteht Italien nach wie vor auf eine pauschale 14-tägige Quarantäne bei Einreise aus einem anderen Land. Diese Vorschrift kommt auch in Südtirol weiterhin zur Anwendung. Ausnahmen gibt es nur bei befristeter Einreise aus beruflichen Gründen.
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