Im Rahmen der aktuellen Fragestunde vom 5. November hatte sich Sven Knoll (STF) im Landtag nicht nur zur Einsprachigkeit am Rechnungshof, sondern auch über die Zweisprachigkeit an den Mautstellen der A22 in Südtirol erkundigt.
In der entsprechenden Pressemitteilung des Landtags heißt es hierzu, die Mitarbeiterinnen an den Mautstellen seien nicht an die Zweisprachigkeitspflicht gebunden, »der Anteil jener mit Nachweis überwiege aber«.
Schaut man sich das Video der Sitzung an, hat der Landeshauptmann aber etwas ganz anderes geantwortet — nämlich, dass der Anteil der Bediensteten deutscher Muttersprache an den 89 Mitarbeiterinnen mit Vollzeitverträgen laut einer »internen Schätzung« der Brennerautobahngesellschaft deutlich überwiege. Von einem Zweisprachigkeitsnachweis ist nicht die Rede.
Trotzdem und in jedem Fall ist jedoch erstaunlich, dass auch in diesem Bereich keine entsprechende Pflicht bestehen soll.
Ich zitiere hierzu aus dem Art. 2 des DPR 574/88 (Durchführungsbestimmung zum Autonomiestatut):
(1) Bei den Konzessionsunternehmen, die in der Provinz Bozen öffentliche Dienste versehen, muß die Tätigkeit derart organisiert werden, daß der Gebrauch der italienischen und der deutschen Sprache nach den Bestimmungen dieses Dekretes gewährleistet ist. Das zu diesem Zweck erforderliche Personal muß die im I. Abschnitt des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 mit seinen späteren Änderungen vorgesehene Voraussetzung [Erbringung des Zweisprachigkeitsnachweises, Anm.] erfüllen.
(4) Für jegliche Einstellung von Personal – auch mit befristetem Arbeitsverhältnis – bei den Gesellschaften oder Körperschaften jedweder Art oder Benennung, die aufgrund einer ausschließlichen oder einer teilweisen Konzession die Besorgung von Diensten übernommen haben oder übernehmen, die am 1. Jänner 1991 sowohl von den staatlichen Verwaltungen einschließlich jener mit autonomer Ordnung, die den Bestimmungen des Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 mit seinen späteren Änderungen und Ergänzungen unterliegen, als auch von öffentlichen Wirtschaftskörperschaften durchgeführt wurden, muß die im I. Abschnitt des obengenannten Dekretes des Präsidenten der Republik vom 26. Juli 1976, Nr. 752 vorgesehene Voraussetzung [Erbringung des Zweisprachigkeitsnachweises, Anm.] erfüllt sein. Diese Voraussetzung gilt ebenso für die Versetzungen von Personal zu Ämtern in der Provinz Bozen aus in anderen Provinzen sich befindenden Dienstsitzen oder Ämtern.
Hervorhebungen von mir.
Wenn es für die Autobahn keine (mir nicht bekannte) spezielle Ausnahmeregelung gibt, müsste obiges auch für deren Betreibergesellschaft gelten.
LH Kompatscher (SVP) sicherte in seiner Replik nur zu, das Land als Aktionär und Miteigentümer werde sich dafür starkmachen, dass bei der Autobahn — »Schritt für Schritt« und »so gut wie möglich« — mehr auf die Zweisprachigkeit geachtet werde.
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