Dem katalanischen Unternehmer Manuel Nevot war 2006 von der Agència Catalana de Consum (ACC) eine Strafe in Höhe von 400 Euro ausgestellt worden, weil er die Aufschriften seines Immobilienbüros nicht »zumindest auf Katalanisch« angebracht hatte, wie es das dortige Sprachgesetz vorschreibt. Außerdem waren die amtlichen Beschwerdehefte* nur auf Spanisch verfügbar. ACC verfügte die sofortige Herstellung der Legalität.
Der Unternehmer argumentierte jedoch, er habe beruflich vor allem mit Spanierinnen aus anderen Regionen zu tun und weigerte sich, der Aufforderung von ACC nachzukommen. Er ging gerichtlich gegen die Auflagen und gegen das Sprachgesetz insgesamt vor, welches seiner Auffassung nach »die Freiheit der physischen und juristischen Personen einschränkt, sich einer beliebigen Sprache zu bedienen«. Das Gericht jedoch bestätigte jetzt die Auflagen sowie das Sprachgesetz in allen Punkten, indem es ausdrücklich feststellte, dass »mit der Strafe nicht der Gebrauch der spanischen Sprache, sondern das Fehlen des Katalanischen sanktioniert wurde« und dass das Sprachgesetz »die freie Sprachwahl des Einzelnen nicht schwächt, sondern stärkt«. Mit dieser letzten Argumentation bestätigte das Gericht die Generalitat [w], welche die Sprachrechte der Bürger- und der Konsumentinnen stets über die der Unternehmen und Behörden stellt.
*) In Spanien ist jeder Betrieb verpflichtet, fortlaufend nummerierte Beschwerdehefte zu führen, die in regelmäßigen Abständen den Behörden vorzuweisen sind. Darin können Konsumentinnen ihre Reklamationen eintragen.
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