Mit einer äußerst laschen Auslegung des sogenannten Scelba-Gesetzes (italienisches Wiederbetätigungsgesetz) hat das römische Kassationsgericht letztinstanzlich den Freispruch zweier Rechtsextremisten bestätigt, die im April 2014 bei einer öffentlichen Veranstaltung den römischen Gruß gezeigt hatten.
Die im internationalen Vergleich ohnehin schon recht zahnlose italienische Gesetzgebung erfährt so einmal mehr eine höchstrichterliche Einschränkung, die im wesentlichen auf die Argumentation zurückgeführt werden kann, dass der römische Gruß keine strafbare Handlung darstellt, wenn er — wie im vorliegenden Falle — im Rahmen einer Gedenkfeier ausgeführt wird. Die beiden Angeklagten waren Teilnehmer einer Kundgebung, die in Erinnerung dreier verstorbener Neofaschisten organisiert worden war.
Strafbar wäre der römische Gruß hingegen, so der Richtersenat ausdrücklich in seiner Begründung, wenn er von Sieg-Heil-Rufen bzw. dem faschistischen Lied »all’armi siam fascisti« begleitet wäre — oder aber wenn die Angeklagten mit Schlagstöcken bewaffnet gewesen wären. Bezug nimmt die Kassation außerdem auf den Fall »Bonazza«, dessen Verurteilung rechtens gewesen sei.
Vor rund zwei Jahren hatte ein toskanisches Gericht entschieden, dass der römische Gruß nicht strafbar sei, wenn er in Sportstätten gezeigt wird.
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