Nachdem die gegenwärtige Exklusivität der amtlichen Zweisprachigkeitsprüfung als Nachweis der eigenen Sprachkompetenz einer Überprüfung des EuGH nicht standgehalten hat, müssen Staat und Land neue Regeln festlegen. Nach mehrjährigem Tauziehen wurde nun die entsprechende Norm auf den Weg gebracht, welche vorsieht, dass nach Erlangung des Maturadiploms in der einen und eines Universitätsabschlusses in der anderen Sprache ohne zusätzliche Prüfung der Zweisprachigkeitsnachweis A beantragt werden kann. Ebenfalls sollen Sprachdiplome von anerkannten Sprachschulen (z. B. Goethe-Institut…) nach einer Konversionstabelle zwischen GERS (Gemeinsamer Europäischer Referenzrahmen für Sprachen) und amtlichen Zweisprachigkeitskategorien von A bis D zur Verleihung des entsprechenden Nachweises berechtigen.
Es handelt sich um völlig befriedigende und eigentlich längst überfällige Anpassungen an die europäische Realität. Wie immer wird es jedoch auch hierbei auf die Details der neuen Regelung ankommen. Reicht es, als Privatist die italienische Matura bestanden oder das Universitätsdiplom als Erasmus-Student an einer deutschen Universität erlangt zu haben — oder muss auch eine gewisse Stundenanzahl nachgewiesen werden? Und wie soll sichergestellt werden, dass nicht ein Deutscher (der sich z.B. als Italiener erklärt) einen deutschen Sprachkurs belegt und sich damit den entsprechenden Nachweis abholt?
Wenn Missbrauch wirksam verhindert wird, führt die neue Regelung voraussichtlich zu mehr Gerechtigkeit, aber auch zu mehr Sprachqualität im öffentlichen Dienst — weil Sprachkurse und Auslandsaufenthalte direkt belohnt werden. Sie wäre dann eindeutig zu begrüßen.
Scrì na resposta