Einen wesentlichen Schritt weiter kommen die Ladiner durch die vorgestern in der Kammer in erster Lesung verabschiedete Änderung des Autonomiestatuts in 7 seiner Artikel. Das nach dem Erstunterzeichner Alfreider benannte Verfassungsgesetz (VerfGE Nr.56/2013) schließt einige Lücken im Statut, wodurch die Ladiner bisher benachteiligt oder schlichtweg vergessen worden waren.
Hier die wichtigsten Beispiele: Ein Ladiner muss nun auch zu einem der Landeshauptmannstellvertreter ernannt werden, sofern ein ladinischer Landesrat berufen worden ist. In der Schlichtungskommission bei Fällen der Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes im Landtag muss auch ein Ladiner vertreten sein, genauso wie in den Führungsgremien der Bezirksgemeinschaften mit ladinischer Präsenz. Die Benachteiligung der ladinischen Richter bei Versetzungen außer Landes wird abgeschafft, nicht aber der absurde Umstand, dass ein Ladiner in ganz Italien Verwaltungsrichter werden kann, nur nicht in Südtirol. Die SVP zog diesen Artikel in der Kammer zurück. Zumindest kann ein Ladiner künftig auch Staatsrat werden. In der 12er-Kommission muss künftig ein Ladiner vertreten sein, nicht aber verpflichtend im Regionalausschuss, obwohl die Zahl der Ladiner auch im Trentino letzthin stark zunimmt (liegt jetzt bei rund 16.000).
Bei zwei politisch weit wichtigeren Funktionen verzichten Alfreider und die Mitunterzeichner dieser Statutsänderung auf eine mögliche Gleichberechtigung der Ladiner. Zum einen wird es in der 6er-Kommission, die für Südtirol maßgebliche Entscheidungen trifft, auch künftig keine verpflichtende Vertretung der Ladiner geben. Für diesen Zweck hätte diese Kommission auch zahlenmäßig erweitert werden können. Im Zuge der Autonomiereform muss sie ohnehin demokratischer gestaltet werden. Zum andern haben die Ladiner Südtirols immer noch kein Recht zur Vertretung in der Landesregierung, denn Alfreider begnügt sich mit einer Kann-Bestimmung.
Was hätte das Parlament gegen die Pflicht der Vertretung aller anerkannten Sprachgruppen in der Exekutive des Landes Südtirol einzuwenden gehabt? Vermutlich nichts, vielmehr passt der SVP selbst eine solche Pflicht nicht ins Konzept. Theoretisch könnte ein Ladiner auch auf anderen Listen als der SVP-Liste in den Landtag kommen, was schon geschehen ist. Dabei war von der SVP das Argument zu hören, man dürfe keinen Abgeordneten zwingen, ein Regierungsamt zu übernehmen. Wenig überzeugend, weil im Statut auch ein bloßes Recht der Ladiner auf Vertretung in der Landesregierung festgeschrieben werden kann. Wenn der betroffene ladinische Abgeordnete dieses Recht nicht wahrnähme, gäbe es eben keinen ladinischen Landesrat in der entsprechenden Amtsperiode. Hier geht Parteiräson vor.
Schließlich hätten die SVP-Ladiner auch die Gelegenheit nutzen können, für Gröden und Abtei einen ladinischen Wahlkreis nach dem Muster des Wahlkreises Fassatal zu schaffen. Ein solcher würde die Vertretung der Ladiner im Landtag stärken und zu einer Art “ladinischem Votum” für einen Landtagsabgeordneten führen. Vor allem der SVP-Ladiner im Landtag wird heute ganz beträchtlich mit Stimmen der deutschsprachigen SVP-Wähler außerhalb Ladiniens gewählt. Ein eigener Wahlkreis begünstigt dagegen den politischen Pluralismus innerhalb der Ladiner. Insgesamt ist diese Änderung der Ladinerrechte im Statut ohne Zweifel ein Fortschritt für die kleinste Sprachgruppe, aber eben nach SVP-Geschmack.
Die größere politische Einheit der auf drei Provinzen aufgeteilten Ladiner, wie Florian Kronbichler sie zu Recht anmahnt, bleibt in dieser Statutsänderung unberücksichtigt. Freilich hätte Kronbichler das ganz wichtige Recht der Vertretung aller Sprachgruppen in der Landesregierung auch zur Bedingung seiner Zustimmung zum Gesetz machen können, eine Regel, die fürs Trentino nicht relevant ist. Die politische Zusammenführung der ladinischen Gemeinden in einer Region hängt auch nur mehr vom Parlament ab, nachdem die Region Venetien ihre Zustimmung zur Angliederung der drei Buchensteiner Gemeinden (Volksabstimmung von 2007) an Trentino-Südtirol schon gegeben hat.
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