Ob und inwiefern Cossigas Selbstbestimmungsvorschlag ein Gewinn für Südtirol gewesen wäre, bleibt schwer ermittelbar. Mit einiger Wahrscheinlichkeit hätte die Initiative eine gewisse Eigendynamik entwickelt. Außerdem beruht das Ansinnen auf gestrigen Sichtweisen und bricht aus dem »nationalstaatlichen« Denken, einem Muster des vorletzten Jahrhunderts, nicht aus.
Nicht zuletzt wäre die Genehmigung der Vorlage durch das Parlament wohl sehr unwahrscheinlich gewesen. Doch gerade deshalb ist zweifelhaft, ob es da lohnt, sich im vorauseilenden Gehorsam zu distanzieren.
Bemerkenswert und geradezu erschütternd sind — und darum geht es hier — die in diesem Zusammenhang von der Sammelpartei vorgebrachten grundsätzlichen Argumente, die zum Teil recht arg nach Machterhaltung oder Ahnungslosigkeit gen Himmel stinken und gleichzeitig auch einen seriösen Einsatz für die Unabhängigkeit nachhaltig schädigen könnten:
Das Recht auf Selbstbestimmung sei im Völkerrecht verankert, heißt es da, dessen Aufnahme ins nationale Recht sinnlos, ja kontraproduktiv.
Dabei ist diese juridische Redundanz gerade in Ländern, die Volksbefragungen zur Unabhängigkeit bereits erlauben — wie etwa Kanada (Québec) — gang und gäbe. Es kann eine Berufung auf internationales Recht geben; ausschlaggebend ist jedoch in gefestigten, westlichen Demokratien zumeist das innerstaatliche Recht. In diesem Falle sieht die kanadische Rechtsordnung die Möglichkeit einer Abspaltung konkret vor und reglementiert sie.
Eine juridische Grundlage für die Ausübung des Rechts auf Selbstbestimmung gibt es in Italien derzeit nicht. Cossigas Vorlage — wie auch immer man zu ihr steht — hätte die Selbstbestimmung ins italienische Grundgesetz geholt. Sozusagen eine »Durchführungsbestimmung« des internationalen Rechts, welches bekanntermaßen nicht selten ein zahnloser Tiger bleibt, so es von den Staaten nicht ernstgenommen, umgesetzt, angewandt wird.
Nun kann die SVP in diesem Sinne gegen Cossigas konkreten Vorstoß sein, nicht aber prinzipiell — und glaubwürdig — gegen eine Festschreibung des Selbstbestimmungsrechtes in der Verfassung, was sie jedoch seit einigen Wochen geradezu gebetsmühlenartig zu verstehen gibt!
Nur am Rande fällt ein weiterer Widerspruch auf, der den Verdacht des politischen Opportunismus erhärtet: Stichwort Schützenpetition. Warum sollte man bitte einen Verweis auf die Selbstbestimmung in die österreichische Verfassung aufnehmen, nicht aber in die italienische, also jene, die uns unmittelbar betrifft? Wovor fürchtet sich die Sammelpartei?
Eine Erklärung bleibt sie schuldig!
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