An die kleinen Unterschiede zwischen Nord und Süd gewöhnt man sich recht schnell. Und vieles funktioniert ohnehin ähnlich bis gleich. Es gibt jedoch zwei Dinge in Südtirol, an die ich mich wohl niemals gewöhnen werde und die mir in beharrlicher Regelmäßigkeit die Zornesröte ins Gesicht treiben. Zum einem passiert dies, wenn ich wieder einmal mitten unterm Kochen zwei Stockwerke runter in den Keller muss, weil ich zum x-ten Mal vergessen habe, dass zwei Herdplatten und der Backofen zu viel für die Sicherung in einem Industrieland (!!!) sind und die vertrottelte Regulierungsbehörde den Stromversorgern überhaupt erlaubt und letztere auch noch in Anspruch nehmen, in einem hochtechnisierten Flecken Erde wie dem unseren, einen 3 KW-Anschluss anzubieten, der noch dazu teurer ist als der Minimalanschluss mit 6 KW in Nordtirol und das obwohl die Produktionsbedingungen ähnlich sind (Energiegesellschaft in Landeseigentum produziert Strom aus Wasserkraft). Grrrrrr.
Zum anderen reizt es mich gewaltig, wenn ich mit dem fahrlässigen Umgang mit Persönlichkeitsrechten hierzulande konfrontiert werde.
Der Mordfall am Virgl und die versuchte Vergewaltigung in einem Altersheim in Bozen haben meine Aufmerksamkeit kürzlich wieder auf dieses sensible Thema gelenkt. Sensibel, da hier zwei Grundrechte aufeinanderprallen, die sich zum Teil widersprechen. Einerseits haben wir Meinungs- und Pressefreiheit und somit das Recht auf Informationen im öffentlichen Interesse. Auf der anderen Seite stehen der Schutz der Person und das rechtsstaatliche Prinzip der Unschuldsvermutung.
Sowohl beim Mordfall am Virgl als auch bei der versuchten Vergewaltigung im Altersheim haben die Behörden und in weiterer Folge die hiesigen Medien die Identität der Verdächtigen und im ersten Falle sogar jene einer Zeugin preisgegeben; mit Vor- und Nachnamen bzw. Bild.
Bevor jetzt jemand kommt und meint: “Typisch, sollen natürlich wieder nur die Täter geschützt werden. Was ist mit den Opfern?” müssen wir eines klarstellen: Verdächtige/Verhaftete/Beschuldigte/Angeklagte sind keine Täter. Zu diesen werden sie erst, wenn ein Gericht ihre Schuld festgestellt hat. Nicht einmal ein vor der Verurteilung getätigtes Geständnis würde daran etwas ändern. Das ist eines der essentiellsten Prinzipien unseres Rechtsstaates und hat nichts mit “Täterschutz” oder “Milde” zu tun.
Art. 11 Abs. 1 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte lautet:
Jeder Mensch, der einer strafbaren Handlung beschuldigt wird, ist solange als unschuldig anzusehen, bis seine Schuld in einem öffentlichen Verfahren, in dem alle für seine Verteidigung nötigen Voraussetzungen gewährleistet waren, gemäß dem Gesetz nachgewiesen ist.
Und auch die Europäischen Menschenrechtskonvention besagt in Art. 6 Abs. 2:
Jede Person, die einer Straftat angeklagt ist, gilt bis zum gesetzlichen Beweis ihrer Schuld als unschuldig.
Ohne die italienische Rechtslage genau zu kennen, halte ich den hiesigen Umgang mit obigen Prinzipien für äußerst bedenklich. Ob die Handhabe der Persönlichkeitsrechte im Zusammenhang mit Straftaten in Italien genau geregelt ist oder wie in anderen Ländern Europas eine Grauzone darstellt, in der jeder Fall einzeln bewertet werden muss, ist einerlei. Denn entweder ist hier die Rechtslage oder aber die Auslegung bzw. Exekution dieser für einen Rechtsstaat beschämend.
Jeder Mensch hat das Recht, dass seine Persönlichkeit geschützt wird. Und in den meisten Fällen (wie auch in den beiden von mir zitierten) liefert die Nennung der Namen bzw. die Veröffentlichung des Bildes der Verdächtigen keinen Mehrwert zur Information. Die Pressefreiheit und das Recht auf Information der Bevölkerung sind auch in einem anonymisierten Artikel gewährleistet.
Ein Urteil des Landgerichts Hamburg zu einem Fall, in dem ein der sexuellen Nötigung Angeklagter eine Zeitung wegen Verletzung der Persönlichkeitsrechte verklagte, bringt dieses Rechtsverständnis schön auf den Punkt:
Die angegriffene Berichterstattung verletzt den Kläger wegen dessen namentlicher Nennung […] und bildhafter Darstellung in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie in seinem Recht am eigenen Bild. […] Die Berichterstattung an sich stellt zwar eine zulässige Verdachtsberichterstattung dar. Das Recht der Presse, über ein Strafverfahren zu berichten, beinhaltet jedoch nicht notwendig das Recht, über den strafrechtlichen Vorwurf auch unter Nennung des Namens und der Abbildung des Angeklagten oder in einer sonstigen den Angeklagten identifizierenden Weise zu berichten. Vielmehr gilt, dass der Presse bei einer die Identifizierung des Beschuldigten enthaltenden oder ermöglichenden Berichterstattung über das Vorliegen des Verdachts einer Straftat wegen der damit verbundenen Prangerwirkung und des Risikos einer unbegründeten Verdächtigung besondere Zurückhaltung auferlegt ist. […] So hat das Bundesverfassungsgericht ausdrücklich betont, dass nicht zuletzt aufgrund der aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Unschuldsvermutung bis zu einem erstinstanzlichen Schuldspruch oftmals das Gewicht des Persönlichkeitsrechts gegenüber der Freiheit der Berichterstattung überwiegt. […] Eine individualisierende Berichterstattung über den Angeklagten eines Strafverfahrens soll danach lediglich dann gerechtfertigt sein, wenn sich der Betroffene nicht bzw. nicht mehr mit Gewicht auf sein allgemeines Persönlichkeitsrecht berufen kann, etwa weil er sich den ihm gegenüber erhobenen Vorwürfen in der medialen Öffentlichkeit gestellt hat, aber auch dann, wenn der Betroffene kraft seines Amtes oder wegen seiner gesellschaftlich hervorgehobenen Verantwortung bzw. Prominenz auch sonst in besonderer Weise im Blickfeld der Öffentlichkeit steht und die Medienöffentlichkeit mit Rücksicht hierauf hinzunehmen hat.
Generell ist es in österreichischen und deutschen Medien üblich, im Zweifelsfall immer zu anonymisieren. Nicht individualisierte Berichterstattung ist dort nicht nur bei Verbrechen sondern – wiederum im Gegensatz zu Südtirol – auch bei Unfällen und dergleichen gängig und im Sinne des Schutzes der Person zu begrüßen. In Italien scheinen hingegen sogar die Behörden und Einsatzkräfte recht locker im Umgang mit diesen Rechten, denn Namen und Bilder werden auf Pressekonferenzen meist freimütig veröffentlicht.
Ein Höhepunkt dieser unsäglichen und internationalen Standards fernen Praxis war die Herausgabe des Namens einer Zeugin im Mordfall am Virgl.
Abgesehen davon, dass es in Sachen Persönlichkeitsrechten ein Wahnsinn ist, dass die Polizei den vollen Namen einer Zeugin rausrückt und die Medien diesen auch noch veröffentlichen, gibt es hierbei sogar noch einen weiteren bedenklichen Aspekt: Es handelt sich um einen ungeklärten Mordfall. Den Namen der Zeugin publik zu machen, bringt diese in Gefahr, da man nicht wissen kann, ob nicht auch noch andere Personen in das Verbrechen involviert sind. Und sollte es tatsächlich weitere Mitwisser oder -täter geben, könnten diese ein Interesse daran haben, dass die Zeugin durch Beeinflussung oder Bedrohung ihre Aussage – sagen wir mal – überdenkt. Stümperhafter und dümmer geht’s eigentlich kaum.
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