Wie wenn nicht als klinisch tot könnte man eine Autonomie bezeichnen, die — wie die TAZ schreibt — mit Vertretern der Zentralregierung vereinbart, römische Bedenken vorauseilend Folge zu leisten, um »kostspieligen« Anfechtungen vor dem Verfassungsgericht (VfG) zu entgehen? Jedes noch so kleine Wagnis in Hinblick auf die Selbstverwaltung wäre so weitgehend deaktiviert, während Rom auch noch jenseits seiner eigentlichen Zuständigkeit nur mit dem Finger schnippen müsste, um in Bozen einen Rückzieher zu erwirken.
Das italienische Verfassungsgericht gilt zwar als zentralistisch ausgerichtet und politisiert, wenigstens aber hat es noch einen Anschein von Überparteilichkeit zu wahren. Das gilt für eine — per Definition politische — Zentralregierung nicht. Die kann ganz ungeniert mit Anfechtungen drohen, um Südtirol (nach dem neuen Modus) »kostengünstig« zum Einlenken zu bringen.
Wennschon müsste man doch in die genau entgegengesetzte Richtung arbeiten und auf die Einrichtung eines Landesverfassungsgerichtshofs (LVfG) als »Autonomiegericht« pochen, der zum Beispiel paritätisch von Land und Staat beschickt werden könnte. Etwas Ähnliches gab es bereits einmal in Sizilien.
Wer wäre jemals so wahnsinnig, einen Vertrag einer Schlichtungsstelle zu unterwerfen, deren Mitglieder einseitig von einer der Vertragsparteien ernannt werden? Genau das ist das italienische VfG aber in Hinblick auf die Südtirolautonomie.
Nun also aber nicht nur kein LVfG, sondern auch noch Kuschen auf Zuruf. Und natürlich ist von Gegenseitigkeit gar nicht die Rede: dass das Land die römische Regierung ebenso auf Kompetenzüberschreitungen hinweisen könnte und diese sich verpflichtet, in solchen Fällen zurückzurudern, um angeblich kostspielige Verfahren zu vermeiden, kommt doch gar nicht in Frage.
Übrigens: Etwas sehr Ähnliches wie den nun im Raum stehenden Kuschermodus hatte kein anderer als Alessandro Urzì von der rechtsextremen und zentralistischen FdI mit Beschlussantrag Nr. 71/19 vorgeschlagen. Der Landtag sprach sich mit 29 zu einer Stimme dagegen aus.
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