Kommt ob der konzertierten Angriffe aufs Südtiroler Gesundheitswesen nun erstmals Artikel 92 des Autonomiestatuts zum Tragen? Allem Anschein nach haben sich SVP und Freiheitliche grundsätzlich darauf geeinigt, auf diesem Weg die Zwangsaustragung eines österreichischen Arztes aus dem Berufsverzeichnis anzufechten. Die Ärztinnenkammer hatte mit dem Akt auf mangelnde Italienischkenntnisse des Mitglieds reagiert, obschon die deutsche der italienischen Sprache in Südtirol laut Artikel 99 des Autonomiestatuts gleichgestellt ist.
Nach Artikel 92 können Landtags- und Regionalratsabgeordnete Verwaltungsakte der Körperschaften und Organe der öffentlichen Verwaltung, die ihren Sitz in der Region Südtirol-Trentino haben, beim Verwaltungsgericht in Bozen anfechten, wenn anzunehmen ist, dass sie die Gleichheit der Bürgerinnen aufgrund der Zugehörigkeit zu einer Sprachgruppe verletzen. Dies könnte bei der Zwangsaustragung eines Arztes der Fall sein, wenn gleichzeitig Ärztinnen, die kein Deutsch sprechen, problemlos im Berufsverzeichnis eingeschrieben sein können.
Mit der Zweisprachigkeitspflicht im öffentlichen Dienst ist dieser Vorgang nicht zu verwechseln, denn die Eintragung in die Kammer ist auch für die private ärztliche Tätigkeit Voraussetzung. Zudem wird ärztlichem Personal im Gesundheitsbetrieb Sabes derzeit eine Frist von drei Jahren eingeräumt, um den Nachweis zu erwerben. Sind die beiden Sprachen für die Kammer nicht gleichgestellt, bedeutet dies aber eine eindeutige Schlechterstellung deutschsprachiger Ärztinnen.
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