Ich habe mir jetzt nochmal den Beschluss der Landesregierung (Nr. 426 vom 4. Juni 2019) durchgelesen, mit dem die Nutzung des Silvius-Magnago-Platzes eingeschränkt werden soll. Und ich muss sagen, dass ich über die sprachliche Qualität des Dokuments einigermaßen entsetzt bin.
Obwohl ich sicherlich kein Stil-Weltmeister bin, habe ich hier mal eine stilistische (und ortografische) Korrektur versucht. Schließlich heißt es ja immer, dass Gesetze und Vorschriften auch für Laien verständlich sein sollen.
Die Landesregierung schickt
wie folgtFolgendes voraus:Die Autonome Provinz Bozen [das Land Südtirol?] ist Eigentümerin des Silvius-Magnago-Platzes in 39100 Bozen, welcher grundbücherlich in G.P. 2672/1 der K.G. Zwölfmalgreien erfasst ist und eine Fläche von 1.866 m²
misstumfasst.Die Landesregierung beabsichtigt die Nutzung des Platzes
von Seitendurch verwaltungsexternerAkteure, und zwar Organisationen, die die Interessen der Allgemeinheit vertreten,zweckszur Abhaltung von Veranstaltungen,die bezwecken gewisseum Botschaften an die Institutionen zu richten, welchedurch diein den umliegenden Landhäusern vertreten sind, zu regeln.Die LandesregierungSie beabsichtigt hingegen, jenen Antragstellern, die lediglichdenan die eigenen Mitgliedernoder Sympathisanten gerichtete Veranstaltungen abzuhalten beabsichtigen, die Nutzung des Platzes nicht zu erlauben. Demnach sind die besagten Veranstaltungen nur an Werktagen von(Montag bis Freitag)abzuhalten.Aus demselben Grund werden an gesetzlichen Feiertagen ebenso keine Veranstaltungen ermächtigt.Die einschlägigen staatlichen Gesetzesbestimmungen sind Art. 17 der Verfassung, sowie Art. 18 des königlichen Dekrets vom 18.6.1931, Nr. 773 und regeln das Recht auf Versammlungsfreiheit bzw. die öffentliche Sicherheit.
Der Vollständigkeit halber
istwurde weiters in Art. 1, Abs. 5 des LGs vom 13.5.1992, Nr. 13, betreffend Bestimmungen über öffentliche Veranstaltungen Einsicht genommenworden, welchesvorsieht, dassjedoch nicht auf Versammlungen an öffentlichen oder der Öffentlichkeit zugänglichen Ortennicht dem LG Nr. 13/1992 unterliegenanwendbar ist.Es wurde
Ffür zweckmäßig erachtet, die Nutzung dieser öffentlichen Fläche,welchedie einen besonderen repräsentativen Charakter für die Landesinstitutionen hat, zu regeln, um Ordnung, Sauberkeit und Würde während der Veranstaltungen zu gewährleisten;.Nach genauer Erwägung und Prüfung des
unterbreitetenvorliegenden Vorschlages, der sich von der Landesregierung zu eigen gemacht wird;beschließt
die Landesregierung,sie einstimmig und in gesetzmäßiger Weise:
- festzuhalten, dass
denverwaltungsexternen Akteuren die Nutzung des Silvius-Magnago-Platzes nur an Werktagen von(Montag bis Freitag)ermächtigtgestattet wird, wobei an gesetzlichen Feiertagen ebenso keine Veranstaltungen verwaltungsexternen Akteure stattfinden können;- festzuhalten, dass jenen Antragstellern, die lediglich
denan die eigenen Mitgliedernoder Sympathisanten gerichtete Veranstaltungen abzuhalten beabsichtigen, die Nutzung des Platzes nicht erlaubt wird;- die beiliegende Nutzungsordnung (Anlage A) des Silvius-Magnago-Platzes,
dasdie dem gegenständlichen Beschluss beigelegt ist und wesentlichen Bestandteil desselben bildet, zu genehmigen.
Von diesem meinem Versuch mal abgesehen, müsste man (wenigstens) den zweiten Absatz gänzlich umformulieren, um ihn einigermaßen verständlich zu machen. Außerdem wären Begrifflichkeiten wie das »Interesse der Allgemeinheit« unbedingt näher zu definieren. Wenn schon ein Eingriff in eine derart heikle Materie (Menschenrechte!) erfolgt, sollte man eigentlich größte Sorgfalt erwarten dürfen. Der vorliegende Beschluss zeugt aber leider vom genauen Gegenteil.
Cëla enghe: 01
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