Neulich bin ich auf der Straße einem Bekannten begegnet und habe mich mit ihm kurz über die anstehende EU-Wahl unterhalten. Dabei habe ich ihm gesagt, dass ich zwar noch nicht weiß, wem ich meine Stimme diesmal geben werde, mir aber auch vorstellen kann, eine »aussichtslose« Liste zu wählen.
Da hat er mich jedoch darauf hingewiesen, dass das ein Schuss ins Knie sein könnte, da das Sitzzuteilungsverfahren des italienischen EU-Wahlrechts eine (für mich unverständliche und ärgerliche) Besonderheit aufweise: Die Stimmen der Listen, die die 4%-Hürde nicht erreichen, kämen nämlich den Wahlgewinnerinnen zugute. Seine Prognose war, dass die Lega diesmal auf diesem Weg ein bis zwei Mandate zusätzlich erhalten könnte.
Im unmittelbaren Vorfeld der Wahl habe ich heute früh noch einmal das betreffende Wahlgesetz durchgesehen. Und siehe da, in Artikel 21, Absatz 2 steht bei der Ermittlung der zustehenden Sitze tatsächlich:
Als Reste gelten auch die staatsweiten Ergebnisse der Listen, die die Sperrklausel auf Staatsebene nicht erreicht haben.
Übersetzung von mir.
Wenn ich es nicht falsch interpretiere, muss dies wohl die fragliche Bestimmung sein.
Eine als chancenlos geltende Liste zu wählen könnte (im Unterschied zu einer weißen oder ungültigen Stimme) also mehr sein, als nur ein Statement. Die Stimme wäre nicht nur »verloren«, schlussendlich könnten diesmal gerade die — für mich völlig unwählbaren — italienischen Regierungsparteien (Lega und 5SB) profitieren.
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