Am Dienstag letzter Woche (26. Februar) gab die Verteidigung der ehemaligen katalanischen Parlamentspräsidentin Carme Forcadell (JxS) bekannt, vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gegen die lange und ihrer Meinung nach unbegründete Untersuchungshaft ihrer Mandantin vorgehen zu wollen. Ihre Situation als eingesperrte ehemalige Parlamentsvorsitzende sei einmalig in Europa, die ungewöhnlich lange U-Haft verletze ihre Grundrechte.
Nur zwei Tage später, am 28. Februar, wies das spanische Verfassungsgericht nach mehrmonatiger Wartezeit die Klage von Jordi Cuixart (Òmnium Cultural) und Jordi Sànchez (ANC) gegen ihre U-Haft ab — und machte somit auch für die beiden zivilgesellschaftlichen Anführer den Weg zum EGMR frei. Voraussetzung für einen Rekurs vor dem Straßburger Gericht ist die Ausschöpfung aller innerstaatlichen Berufungsmöglichkeiten.
Die Verteidigung der beiden Jordis hatte bereits im Vorfeld angekündigt, im Falle der nunmehr eingetretenen Abweisung ihrer Rekurse den Weg zum Menschenrechtsgericht beschreiten zu wollen.
Medien wiesen darauf hin, dass das Verfassungsgericht bei Rekursen der Regierung von Mariano Rajoy (PP) gegen die katalanische Unabhängigkeitsbewegung meist binnen weniger Stunden zusammengetreten war, während sie sich diesemal — im Fall von Sànchez und Cuixart, aber auch der Anfechtungen von katalanischen Politikerinnen — ganz besonders lange Zeit gelassen habe. Und zwar so lange, dass die beiden Rekurrierenden, sobald der EGMR entschieden haben wird, voraussichtlich nicht mehr in Untersuchungshaft sitzen, sondern möglicherweise bereits rechtskräftig verurteilt sind.
Dieses Timing könnte sich aber trotzdem noch als trügerisch erweisen, falls sich der laufende Prozess am Tribunal Supremo deutlich verzögert — und im Augenblick sieht aufgrund der langatmigen Zeugenbefragungen alles danach aus. Ursprünglich war ein Urteilsspruch noch vor den Europawahlen am 26. Mai angepeilt worden.
Zu unterstreichen ist natürlich, dass sich die Rekurse von Forcadell, Sànchez und Cuixart vor dem EGMR wie bereits erwähnt ausschließlich auf die ungewöhnlich lange Untersuchungshaft beziehen. Bevor die Möglichkeit besteht, Straßburg auch inhaltlich mit den von Spanien erhobenen Vorwürfen zu befassen, muss auch diesbezüglich der innerstaatliche Rechtsweg ausgeschöpft sein.
Cëla enghe: 01
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