Neulich habe ich über die Aushebelung des Landesbautengesetzes und die Angleichung an die entsprechenden Staatsnormen berichtet. Unter anderem habe ich dazu aus einem Vortrag zitiert, den RA. Dr. Renate von Guggenberg, Direktorin der Abteilung Anwaltschaft des Landes Südtirol, im Auftrag des zuständigen Landesrates zu diesem Thema gehalten hatte. Nicht schlecht gestaunt habe ich, als ich erstmals in aller Klarheit erfahren habe, was es mit den angeblich »ausschließlichen« Zuständigkeiten des Landes Südtirol so auf sich hat: Von Ausschließlichkeit kann faktisch keine Rede sein, denn die autonomen Befugnisse sind außer der italienischen Verfassung und internationalen Verpflichtungen auch noch »den Grundsätzen der Rechtsordnung der Republik«, den »nationalen Interessen« und nicht näher definierten »grundlegenden Bestimmungen der wirtschaftlich-sozialen Reformen der Republik« unterworfen. Dies ist in Artikel 4 des Autonomiestatuts ganz klar so definiert, weshalb das Land im speziellen Fall trotz primärer Zuständigkeit auf dem Gebiet der öffentlichen Arbeiten — wie es Frau von Guggenberg ausdrückt – »fast nur mehr die Möglichkeit [hat], rein organisatorische Aspekte zu regeln«.
Da Artikel 4 des Autonomiestatuts allgemeine Gültigkeit hat, ist nicht davon auszugehen, dass seine Auswirkungen auf den Bereich der öffentlichen Arbeiten beschränkt sind. Im Gegenteil: Im Laufe der vergangenen Jahre wurden Südtirols Zuständigkeiten regelmäßig vom Verfassungsgericht auf ein Mindestmaß zurechtgestutzt.
Konsultiert man auf den Seiten des Landes Südtirol — pardon: der autonomen Provinz Bozen – die Liste der autonomen Zuständigkeiten, stößt man auf folgende Formulierung:
I. Primäre Zuständigkeiten:
Diese stellen den obersten Ausdruck der Gesetzgebungsautonomie des Landes dar. Es handelt sich hier um Bereiche, in denen das Land die Gesetzgebungsbefugnis nicht mit dem Staat teilen muss. Nach der Verfassungsreform von 2001 unterliegt die gesetzgeberische Tätigkeit des Landes in diesen Bereichen folgenden Schranken: Einhaltung der Verfassung, Einhaltung der EU-Verpflichtungen sowie der internationalen Verpflichtungen.
Wie man sieht wird hier der vorgeblichen Ausschließlichkeit dieser Zuständigkeiten (»in denen das Land die Gesetzgebungsbefugnis nicht mit dem Staat teilen muss«) besonderer Nachdruck verliehen, während gleichzeitig die Verpflichtung unterschlagen wird, sich nationalen Interessen und Grundsätzen unterzuordnen.
Warum aber klärt das Land die Bürger darüber nicht auf, in welchem Umfang es tatsächlich eigene Befugnisse wahrnehmen kann? Aus welchem Grund wird dauernd die perfekte Autonomie beschworen, die sich de facto selbst verwaltet, während in Wirklichkeit nicht einmal die wenigen primären Zuständigkeiten das Papier wert sind, auf dem sie vermerkt sind?
Immer mehr entpuppt sich die Eigenregierung als Farce! Die meisten Zuständigkeiten, die uns als solche verkauft werden, sind gar keine. In vielen Fällen (Schule, Straßen, demnächst vielleicht Rai und Post) beschränkt sich der Einfluss fast ausschließlich auf die finanzielle Ausstattung. Das Land darf zwar munter dafür bezahlen, dass die Schlaglöcher ausgebessert werden, kann die Wartung organisieren und die Straßenarbeiter entlohnen — die normativen Befugnisse hat jedoch im Zweifelsfall auch weiterhin der Staat.
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