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Fall Puigdemont: Rüffel für die Staatsanwaltschaft.
OLG sieht weitehin keine Rebellion

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Verschiedene Medien berichten heute, dass die Generalstaatsanwaltschaft Schleswig-Holstein, die im Falle des ehemaligen katalanischen Präsidenten die Interessen der spanischen Justiz vertritt, eine baldige Auslieferung des Angeklagten wünsche. Das ist eine eher merkwürdige Deutung der Tatsachen, die — unschwer nachweisbar — folgendermaßen liegen: Angesichts neuer aus Spanien eingetroffener Zusatzinformationen forderte der Generalstaatsanwalt am 9. Mai das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht auf, Carles Puigdemont (PDeCAT) erneut in Auslieferungshaft zu nehmen, da die Fluchtgefahr gestiegen sei.

Das OLG entschied jedoch, bei seiner Einschätzung vom 5. April zu bleiben und den Antrag zurückzuweisen. In der Begründung heißt es unter anderem:

Der Senat sieht in dem Vorwurf der Rebellion nach wie vor nicht den Tatbestand des – nach deutschem Recht strafbaren — Hochverrats erfüllt. Hieran ändern die zwischenzeitlich vorgelegten Zusatzinformationen über einzelne Geschehnisse im Ergebnis nichts. Den jetzt erneut vorgetragenen Bedenken hat der Senat bereits in dem genannten Beschluss vom 5. April 2018 Rechnung getragen.

Auch eine Strafbarkeit wegen Landfriedensbruch dürfte nicht gegeben sein. Der Verfolgte habe ein landesweites Referendum durchführen lassen, bei dem es

eher zufällig und vereinzelt zu Auseinandersetzungen kam, wobei zusätzlich Blockadehandlungen und Behinderungen wohl nicht initiativ von den wahlwilligen Anhängern des Verfolgten ausgingen.

Selbst bezüglich der Veruntreuung öffentlicher Mittel scheint das Gericht — das den Inhalt des von den spanischen Behörden nachgelieferten Materials als »widersprüchlich« bezeichnet — einer Auslieferung eher skeptisch gegenüberzustehen, wenn es schreibt, dass es sich

hinsichtlich des Vorwurfs der Untreue um eine Katalogtat im Sinne des Rahmenbeschlusses zum Europäischen Haftbefehl handelt, auch wenn nach deutschem Recht mittlerweile eine Tatverdachtsprüfung einen eher zweifelhaften Ausgang haben könnte.

Abschließend verweist das OLG auf den »verstrichenen Zeitraum« und fordert den Generalstaatsanwalt recht unmissverständlich auf, endlich »die Zulässigkeit der Auslieferung betreffende Anträge« zu stellen.

Cëla enghe: 01 02 || 01



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