Für die meisten autonomen Regionen der Erde eine Selbstverständlichkeit: das direkt gewählte Regionalparlament — oder manchmal eine eigene statutgebende Versammlung — erarbeitet, diskutiert und verabschiedet selbst das Grundgesetz für ihre Autonomie. Danach wird dieses Statut dem Parlament zur Ratifizierung zugeleitet, kann vom Staat abgeändert oder vom Verfassungsgerichtshof angefochten werden, doch entscheidend ist die Hauptzuständigkeit der autonomen Region für die Grundregeln seiner Autonomie. Es ist Ausdruck der demokratischen Souveränität ihrer Bürger, zumindest im Rahmen des jeweiligen Staats. Was in Bundesstaaten Verfassungshoheit der Bundesländer genannt wird, könnte bei autonomen Regionen Statutshoheit genannt werden. Alle Regionen mit Normalstatut Italiens haben dieses Recht, doch ihr Statut ist bloßes Regionalgesetz ohne Verfassungsrang. Diese Macht der Regionen wird mit »autonomia statutaria« umschrieben, zu Deutsch besser wiedergegeben mit »Statutshoheit«.
Warum haben nun Italiens Regionen mit Sonderstatut keine Statutshoheit? Vordergründig deshalb, weil diese Statuten Teil der Verfassung sind und somit zwangsläufig vom Parlament verabschiedet werden müssen. Doch so zwingend ist das nicht. In Spanien verabschiedet jede Autonome Gemeinschaft ihr Statut selbst, kann es auch einer Volksabstimmung unterwerfen (wie in Katalonien zweimal geschehen), bevor es dem Parlament zur endgültigen Ratifizierung zugeleitet wird. Dort wird es mit einer besonderen »ley organica« in Kraft gesetzt, erhält also quasi Verfassungsrang. Entscheidend ist die politische Legitimation durch das Regionalparlament und die gesamte betroffene Bevölkerung. Dabei wird in Verhandlungen vorab die Frage gelöst, wie sich Staat und »Autonome Gemeinschaft« die Macht und Zuständigkeiten aufteilen.
In Italien werden die Statuten der Regionen mit Sonderstatut allein vom Parlament beschlossen, während die gewählte politische Vertretung der fünf betroffenen Regionen nur ein Vorschlagsrecht hat, also nur Änderungen an diesem Statut beantragen kann. Das Parlament kann diese Vorschläge annehmen oder verwerfen, aber auch einfach ignorieren und unbehandelt liegen lassen. Dies ist im Fall der Region Friaul Julisch Venetien geschehen, die sich 2004 mit partizipativem Verfahren (Konvent) ein neues Autonomiestatut gegeben hat. Seit 2005 wartet dieses Statut im Parlament auf bessere Zeiten bzw. gnädige Parlamentarier.
In eklatanter Weise zeigt das Beispiel Sardinien den Mangel an Statutshoheit auf. In einer Volksabstimmung haben die Sarden im Mai 2012 mit deutlicher Mehrheit dafür gestimmt, dass eine »statutgebende Regionalversammlung« direkt zu wählen sei: sie sollte ein neues Statut ausarbeiten, das der Regionalrat anschließend hätte verabschieden sollen. Welche Illusion. Mit verfassungsrechtlichen Winkelzügen wurde dieses urdemokratische Ansinnen vereitelt, und Sardinien hat immer noch kein neues Statut.
Grund dafür ist die mangelnde Zuständigkeit der fünf autonomen Regionen für ihr eigenes Statut. In Trentino-Südtirol wird dieser Mangel noch dadurch erschwert, dass Südtirol nicht eigenständig Abänderungen am geltenden Autonomiestatut einbringen kann, sondern nur der Regionalrat. Das führt dazu, dass in der laufenden Statutsrevision unserer Region nichts durchgehen wird, was Trentiner Interessen zuwiderläuft. Demokratie und Autonomie mit engen Grenzen.
Die Forderung nach Statutsautonomie ist weder utopisch noch zu weit hergeholt. Sie wäre nichts anderes als die konsequente Weiterentwicklung des Grundprinzips des Verhältnisses zwischen Staat und autonomen Regionen, nämlich des sogenannten »principio pattizio«. Heute wird die Anwendung der Statuten in paritätischen Kommissionen ausgehandelt, die Finanzbestimmungen werden zwischen Ministerium und Regionalregierungen ausgehandelt, selbst Verfassungsreformen werden zwischen Regierung und autonomen Regionen abgestimmt. So geschehen im Fall der famosen Schutzklausel für die Sonderstatutsregionen bei der Renzi-Verfassungsreform. Warum nicht das Autonomiestatut selbst, das nur ein umfassenderes Gesetz mit rund 100 Artikeln ist? Es kann bezüglich der Aspekte, die auch den Staat betreffen (Zuständigkeiten, Grenzen der Gesetzgebung, Organe des Staats in der Region) mit Rom ausgehandelt werden, den Rest kann der »Autonomen Gemeinschaft« mit möglichst viel Partizipation selbst überlassen bleiben. Wen der 99,2% der übrigen Bevölkerung Italiens kümmert es, wie Südtirol seine interne Organisation regelt?
Statutshoheit — die Bayern und Schweizer würden Verfassungshoheit sagen — ist keine abwegige Idee, sondern ein Grundanspruch von Regionen und Ländern mit Gesetzgebungsmacht. Südtirol ist mit anderen 73 Regionen und Bundesländern Mitglied der Konferenz der Europäischen Regionalen Gesetzgebenden Parlamente CALRE, zu deren erklärten Grundzielen auch Verfassungshoheit bzw. Statutshoheit gehört, als die demokratische Freiheit einer regionalen Gemeinschaft, sich ihr Grundgesetz selbst zu geben. Auch mit Eigenstaatlichkeit hängt Statutshoheit in gewissem Sinn zusammen. Wie will ein Land oder eine Region beanspruchen, in freier Abstimmung über seine (ihre) Souveränität und nachfolgend über eine Verfassung zu befinden, wenn es (sie) vorher nicht gemeinschaftlich Statutshoheit ausüben konnte?
PS: Mehr dazu gibt’s in der jüngsten POLITiS-Publikation »Mehr Eigenständigkeit wagen — Südtirols Autonomie heute und morgen«.
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