Im Vorfeld der thematischen Workshops, die im Rahmen des Südtirolkonvents stattfinden, wurden die teilnehmenden Organisationen/Vereine gebeten, jeweils ein Positionspapier vorzubereiten.
nimmt an den beiden Workshops »Vollautonomie und Selbstbestimmung« sowie »Schule und Bildung« teil.
Das Positionspapier zum heute ab 16.00 Uhr stattfindenden Workshop (»Vollautonomie und Selbstbestimmung«) veröffentlichen wir hiermit:
Grundsätzliches: Die »Vollautonomie« ist ein (inhaltliches) politisches Ziel, die »Selbstbestimmung« ein (formelles) Verfahren bzw. ein Prozess.
Im Rahmen der anstehenden Autonomiereform kann es deshalb darum gehen:
- die »Vollautonomie« umzusetzen und/oder
- die Grundlagen für die Ausübung der Selbstbestimmung zu schaffen
Unter der sogenannten »Vollautonomie« wird in Südtirol häufig — und fälschlicherweise — eine etwas weitreichendere Form der innerstaatlichen Teilautonomie verstanden. Streng genommen wäre eine »volle Autonomie« jedoch erst dann gegeben, wenn man keiner externen gesetzgebenden, vollziehenden oder rechtsprechenden Gewalt mehr unterstünde (oder zumindest jederzeit die Macht hätte, sich ihrem Einfluss zu entziehen). Etwas weiter gefasst könnte man eine Autonomie auch dann als »voll« bezeichnen, wenn die Zugehörigkeit zu einem Staat nur noch formell besteht und man das verbriefte Recht hat, die Zugehörigkeit jederzeit mit einem definierten und demokratisch frei zugänglichen Verfahren aufzulösen.
In diesem Sinne gehören die »Vollautonomie« und die »Selbstbestimmung« unzertrennlich zueinander.
Als existierende Beispiele für diese Art von »Vollautonomie« könnten Grönland, die Färöer und Nordirland genannt werden. Letzterem wurde im Rahmen des »Good Friday Agreement« ein Recht auf Selbstbestimmung eingeräumt.
Konkret sollte im Rahmen der Autonomiereform aus Sicht von :
- versucht werden, möglichst viele Kompetenzen in den Zuständigkeitsbereich des Landes zu holen (z.B. durch Definition einiger weniger Zuständigkeiten, die beim Staat verbleiben).
- Beispiele für die an das Land zu übertragenden Zuständigkeiten wären etwa die öffentliche Sicherheit (einschließlich Polizei, Gerichtspolizei), Finanz- und Steuerhoheit, Integration und Inklusion, Außenbeziehungen des Landes, grenzüberschreitende Zusammenarbeit, Sportautonomie, Mitbestimmung und Partizipation, Bildung/Schule und Kultur, Gesundheit und Soziales, Justiz, Konsumentenschutz etc.
- ein großes Augenmerk auf die Qualität der Zuständigkeiten gelegt werden:
- Abschaffung der Einschränkung primärer Zuständigkeiten durch »grundlegende Reformen des Staates« und Aushebelung des »nationalen Interesses« bzw. der »Suprematie«;
- Abschaffung der Notwendigkeit von staatlichen Durchführungsbestimmungen zur Umsetzung des Autonomiestatuts;
- Schaffung eines Landesverfassungsgerichtes nach dem Vorbild der deutschen Landesverfassungsgerichte; dieses sollte die letzte Instanz bei Streitigkeiten bezüglich der Deutung/Auslegung des Autonomiestatuts und bei rechtlichen Konflikten zwischen Staat und Land sein;
- Internationale Verankerung des überarbeiteten Autonomiestatuts.
- ein Verfahren zur Umsetzung der Selbstbestimmung (demokratische Entscheidungsmöglichkeit über den staatlich-institutionellen Rahmen bis hin zur staatlichen Unabhängigkeit) definiert und verankert werden:
- Als Beispiel kann hier das »jurassische Modell« (Jura/Schweiz) genannt werden, ein mehrstufiges Verfahren, an dessen Anfang und an dessen Ende je eine Volksabstimmung steht. Mit der ersten Abstimmung kann die Bevölkerung darüber befinden, ob ein Loslösungs- bzw. ein konstitutiver Prozess in Gang gesetzt werden soll, in dessen Verlauf — z.B. mit einem partizipativen Verfahren — alle wesentlichen Details der Staatswerdung (einschließlich einer Verfassung, der Verhandlungen mit dem Staat über die Aufteilung von Aktiva und Passiva und/oder mit der EU über die Konditionen der Mitgliedschaft etc.) definiert werden sollten. Am Ende dieses Prozesses müsste dann die Bevölkerung noch einmal konkret darüber befinden, ob das Ergebnis angenommen und somit die Staatswerdung vollzogen wird oder nicht. Damit wird der Ungewissheit einer einstufigen Abstimmung vorgebeugt.
- Sowohl an den Abstimmungen (Maximalforderung), als auch am konstitutiven Prozess (Minimalforderung) sollten alle in Südtirol ansässigen Menschen (bzw. deren VertreterInnen) beteiligt werden. Dies umfasst ausdrücklich auch die ZuwandererInnen und sogenannte »Randgruppen« wie Roma/Sinti.
- Von herausragender Wichtigkeit wird sein, dass dieses Recht nicht der Region, sondern dem Land bzw. den Ländern zuerkannt wird.
Cëla enghe: 01
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