→→ Autorinnen →→ Gastbeiträge →→

Neue Zuständigkeiten contra »Suprematie« des Zentralstaats.
Autonomiereform (3/10)

Autor:a

ai

Die Qualität einer Territorialautonomie bemisst sich ganz wesentlich nach Umfang und Reichweite der legislativen und exekutiven Eigenständigkeit, also der autonomen Zuständigkeiten (Kompetenzen).

Eine möglichst weitreichende Vorstellung dieser Autonomiequalität hat die SVP mit der »Vollautonomie« umschrieben, die dem Staat nur mehr klassische Zentralstaatsaufgaben wie Außenpolitik, Verteidigung, Geld- und Währungspolitik, Asylrecht und Staatsbürgerschaft, Justiz, Zivil- und Strafrecht überlässt sowie einige Bereiche mehr, die nur staatsweit sinnvoll geregelt werden können. Konkreter wird diese Vorstellung im Verfassungsgesetzentwurf Berger/Zeller vom 15. März 2013, der dieses allgemeine Leitbild in eine Autonomiestatutsreform übersetzt.

In Art. 5 dieses Entwurfs werden neun Staatskompetenzen aufgelistet, wobei interessanterweise die Justiz sowie das Straf- und Zivilrecht gar nicht aufgeführt sind. In allen übrigen Bereichen schalten und walten die autonomen Provinzen (mit der Region). Nach diesem Entwurf wäre somit der Zustand der Verfassungsreform von 2001 wiederhergestellt und die jetzige Renzi-Boschi-Verfassungsreform für das Trentino und Südtirol rückgängig gemacht. Neben der Fülle an autonomen Zuständigkeiten hätte das Land natürlich auch das direkte Mitwirkungsrecht in der Rechtssetzung der EU-Normen und in Umsetzung internationaler Verträge. Es gälte der Grundsatz: alles, was nicht ausdrücklich dem Staat zugeordnet ist, regeln die autonomen Länder.

Dabei haben diese als Schranken ihrer Gesetzgebung nur die Verfassung, das EU-Recht und internationale Verpflichtungen zu beachten, während die »nationalen Interessen« und die »Grundlegenden Bestimmungen der wirtschaftlichen und sozialen Reformen« als Schranken für die autonome Gesetzgebung entfallen würden (Art.4 des geltenden Autonomiestatuts).

Nachdem Berger und Zeller immerhin 57 (geltendes Statut 29 + 11) einzelne Zuständigkeiten des Landes auflisten, schaffen sie konsequenterweise die »konkurrierende« (sekundäre) Zuständigkeit als Kategorie an sich ab. Auch die nur ergänzende Zuständigkeit des Landes bei der Arbeitsvermittlung würde überwunden — eine überfällige Bereinigung des Statuts — wobei der Grundsatz des Vorrangs der Landesansässigen beibehalten würde. Diese Zuständigkeiten werden immer dem Land übertragen, denn die Region bliebe laut Zeller/Berger-Entwurf ohne Gesetzgebungsfunktion (somit kann es als Rückschritt gewertet werden, dass die Verwaltung des Justizwesens 2015 der Region übertragen worden ist und nicht den Ländern, und dass das Personal nicht gerecht aufgeteilt wird, sondern zum Vorteil von Trient, wo ein 60 Mio. Euro teures Gerichtszentrum entsteht. Vgl. Reihe Autonomiereform Nr.2 auf ).

Eine solche Reform wäre ein gewaltiger Qualitätssprung für unsere Autonomie. Eine Vorstellung davon vermittelt auch die Online-Umfrage von POLITiS, die 2014 Präferenzen zur Zuständigkeitsverteilung zwischen Staat und Land ermittelt hat. Warum sollte ein echt autonomes Land für sein Bildungswesen, die Gastbetriebe, den Sport, aber auch das Gesundheitswesen nur sekundär zuständig sein, also im Rahmen der Staatsgesetze? Warum werden die seit 20 Jahren vom Staat nur delegierten Zuständigkeiten nicht endlich im Autonomiestatut als echt autonome Befugnisse festgeschrieben, können somit wieder zurückgenommen werden? Warum gibt es überhaupt noch die überholte Kategorie der »ergänzenden Zuständigkeit«, die fast keine Autonomie zulässt?

Interessanterweise wird dieser Ansatz, nämlich die Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen autonomen Provinzen und Staat zu klären und zu vereinfachen, auch vom Trentiner Expertentrio Toniatti/Postal/Carli in ihrem Entwurf für ein 3. Statut geteilt. Sie schaffen die konkurrierende (sekundäre) Gesetzgebungskategorie ab und behalten 4 Typen von Zuständigkeiten bei, darunter auch die Satzungsgesetze der Länder (z.B. Wahlrecht und Direkte-Demokratie-Gesetz und dergleichen). Zwischenfazit: Beim Umfang der autonomen Zuständigkeiten müsste man für Trentino-Südtirol grundsätzlich zur Verfassungsreform von 2001 zurückkehren, also die Zuständigkeiten Roms auf dem geringstmöglichen Maß festschreiben, den autonomen Provinzen die Generalkompetenz für alle anderen Bereiche zuteilen (dies allerdings zur Sicherheit im Detail noch auflisten, wie es Zeller und Berger getan haben) und die konkurrierende Gesetzgebung als Kategorie abschaffen. Die vom Staat neu delegierte Gesetzgebung würde daneben nur mehr sehr geringe Bedeutung haben, während die schon delegierten Befugnisse in den Korpus autonomer Zuständigkeit eingingen.

Die Crux liegt nun darin, dass sowohl bei der Aufteilung der autonomen Zuständigkeiten als auch bei der Regelungstiefe (primär-sekundär-tertiär) Rom derzeit das Rad der Zeit massiv zurückdreht, eine Art »dynamische Autonomie nach rückwärts«. In den letzten Jahren ist zwischen Rom und Bozen ein Dauerkonflikt über die Auslegung autonomer Zuständigkeiten entstanden, nicht nur bei den Finanzen, sondern bei verschiedenen vermeintlich schon längst autonomen Kompetenzen.

So hat der Staat vor allem bei den in Art. 117, Abs. 2 Verf. vorgesehenen »transversalen Materien« (z.B. Vergaberecht, Umwelt-, Ökosystem- und Kulturgüterschutz, Raumentwicklung) in die Gesetzgebungskompetenz der autonomen Provinzen eingegriffen. Die Länder konnten sich dagegen vor dem Verfassungsgericht nur zum Teil zur Wehr setzen. Einige Beispiele: Im März 2013 hat es die neue Südtiroler Handelsordnung außer Kraft gesetzt, im Mai 2012 sind Teil der Raumordnung außer Kraft gesetzt worden, 2013 ist das neue Toponomastikgesetz des Landes angefochten worden. Besonders pikant das Beispiel der Gebäudeabstände, geregelt im Landesraumordnungsgesetz. Eine Anfechtung aus Rom erschwert nun die energetische Sanierung alter Gebäudesubstanz in Südtirol. Kurz gesagt: wie weit entfernt ist das Projekt Vollautonomie, wenn der Staat Südtirol immer noch vorschreibt, wieviel Zentimeter der Mindestgebäudeabstand zu betragen hat? (vgl. »Primäre Augenwischerei«, 2010; und »Auch Raumordnung Staatssache«, 2012)

Mit der Renzi-Boschi-Verfassungsreform wird dieser leidige Konflikt um die Auslegung autonomer Zuständigkeiten nur noch schlimmer. Zwar ist die Autonomie Südtirols und des Trentino in ihrem (unzureichenden) Bestand durch die sogenannte »Schutzklausel« (Art. 39, Abs. 13 der gestern im Senat verabschiedeten Verfassungsreform) geschützt, doch gibt es jetzt eine neue Form der Überordnung des Staats gegenüber der regionalen Gesetzgebung, die »clausola di supremazia« (neuer Art. 117, Abs. 4 Verf.). Das Parlament, aber auch die Regierung kann im Interesse der wirtschaftlichen und politischen Einheit in die regionalen Zuständigkeiten eingreifen, und zwar auch in die primären Regionsbefugnisse. Die neozentralistischen Verfassungsgeber werden auch bei der jetzt anstehenden Revision der Statuten der fünf autonomen Regionen darauf pochen, dass dieser »Suprematie« stattgegeben wird.

Fazit: Die Wiederherstellung der durch die Reform von 2001 gewährten Befugnisse, eine Erweiterung der primären Zuständigkeiten der Länder und der Abbau der konkurrierenden Zuständigkeit als solche stehen sicher ganz vorne auf der Agenda, wenn man die Autonomie Südtirols ausbauen will. Zusätzlich müsste sowohl in der Verfassung als auch im Statut eine Ausnahmeregelung für Trentino-Südtirol — sofern diese Einheit eine Region bleibt — getroffen werden, die unsere Region permanent vor dem Durchgriffsrecht des Zentralstaats auf die autonomen Zuständigkeiten bewahrt. Ansonsten sind der Wert neuer Zuständigkeiten von vornherein relativiert und Dauerkonflikte vorprogrammiert.

Serie I II III IV V VI VII VIII IX X



Einen Fehler gefunden? Teilen Sie es uns mit. | Hai trovato un errore? Comunicacelo.

Comentârs

One response to “Neue Zuständigkeiten contra »Suprematie« des Zentralstaats.
Autonomiereform (3/10)

  1. bzler avatar
    bzler

    Danke für diese Artikelserie. Mir stellt sich die Frage, ob in diesem Gedankendank es ratsamer wäre, im Herbst beim wohl anstehenden Verfassungsreferendum für oder gegen Renzi/Boschi zu stimmen? Wegen der Ausnahmeregelung für unsere Region könnte ich auch einer Argumentation folgen, die BZ und TN vom Referendum ausschließt bzw. bei uns eine lokal angepasste Fragestellung zur Abstimmung käme.

Scrì na resposta

Your email address will not be published. Required fields are marked *

You are now leaving BBD

BBD provides links to web sites of other organizations in order to provide visitors with certain information. A link does not constitute an endorsement of content, viewpoint, policies, products or services of that web site. Once you link to another web site not maintained by BBD, you are subject to the terms and conditions of that web site, including but not limited to its privacy policy.

You will be redirected to

Click the link above to continue or CANCEL