Ein wichtiges Recht sowohl zur Gleichstellung der deutschen Sprache (und somit zur Mehrsprachigkeit), als auch zum Konsumentenschutz in einem sensiblen Bereich hat Herr Roland Lang jüngst vor dem Verwaltungsgericht in Bozen erstritten. Anders als etwa in Katalonien oder im Schweizer Kanton Tessin, wo Versicherungen jeweils dazu verpflichtet sind, sämtliche Unterlagen in katalanischer respektive in italienischer Sprache vorzuhalten, gibt es in Südtirol keinen derart weitgehenden Konsumentenschutz zum Wohl der Regionalsprachen. Beschränkt auf sogenannte Pflichtversicherungen gilt jedoch auch hierzulande ein Recht auf Zweisprachigkeit, das von den Versicherungsgesellschaften bislang weitestgehend ignoriert wurde. Weder das Land noch die Verbraucherzentrale haben daran jemals etwas zu ändern vermocht, so sie dies überhaupt versucht haben.
Herr Lang hat einen Brief seines Versicherers UnipolSai, der nur in italienischer Sprache abgefasst war und seine KfZ-Versicherung betraf, zum Anlass genommen, zunächst bei seiner Heimatgemeinde Beschwerde einzureichen und in der Folge den Rechtsweg zu beschreiten. Inhalt der Mitteilung des Versicherers war eine Mitteilung, dass der Betriebszweig, zu dem seine Agentur gehört, an die Versicherungsgesellschaft Allianz abgetreten wurde.
Trotz einiger Einwände von UnipolSai, so etwa, dass
- Herr Lang zu spät rekurriert habe;
- sein Beschwerdeschreiben — welch ein Hohn des Versicherers — nur auf Deutsch verfasst gewesen sei;
- der Brief nur an die Agentur in Bozen und nicht an den Hauptsitz geschickt worden war;
gab das Verwaltungsgericht (Urteil) dem Kläger vollumfassend Recht. Die Mitteilung des Versicherers und ihre rechtlichen Folgen wurden für nichtig erklärt, UnipolSai musste die gesamten Verfahrensspesen tragen. Das Gericht befand, dass bei einer Pflichtversicherung — und dazu gehöre eine KfZ-Versicherung zweifellos —
alle Vertragsunterlagen in beiden Sprachen verfasst sein müssen, welche sich auf das Vertragsverhältnis auswirken. Nur beispielhaft seien genannt: allgemeine Vertragsbedingungen, Versicherungspolizze, Mitteilungen zur Einstufungsklasse, Datenschutzmitteilungen usw. […] Der Versicherungsnehmer hat das subjektive Recht, dass die vertragsrelevanten Unterlagen auch in deutscher Sprache verfasst sind, damit er sie versteht.
Warum dieses Recht jedoch nur bei Pflichtversicherungen gilt und nicht auch bei anderen Versicherungs- und Vorsorgeprodukten, ist der Logik nach ziemlich schleierhaft.
In jedem Fall handelt es sich bei diesem Urteil, wie eingangs erwähnt, um einen konkreten Fortschritt in sprachlicher und konsumentenschutzrechtlicher Hinsicht — in ewiger Erwartung eines ernstzunehmenden Sprachengesetzes.
Man darf nun gespannt sein, ob die Versicherungen auf den Richterspruch reagieren und ihre Unterlagen ändern oder darauf setzen werden, dass die meisten SüdtirolerInnen auch weiterhin die gängige Einsprachigkeit schlucken.
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