Wie die Tageszeitung A. Adige in ihrer heutigen Ausgabe berichtet, gibt es in Rom wieder einmal einige Schwierigkeiten und Rückschläge bezüglich neuer Durchführungsbestimmungen zum Autonomiestatut. Beim Übergang der Zuständigkeiten zum Nationalpark Stilfser Joch an die Länder hatte sich das Umweltministerium quergelegt, daher wird offenbar an einer neuen Lösung gebastelt. Dass wir auch für den lombardischen Teil des Parks bezahlen dürfen/müssen, darüber hatten wir bereits berichtet. Bei Gebäudeabständen, Justiz und Ortsnamen gibt es laut A. Adige ebenfalls kaum Fortschritte.
Erst neulich hatte LH Kompatscher die Südtiroler Selbstregierung wie in alten Zeiten zur GröAZ (Größten Autonomie aller Zeiten) erklärt und behauptet, auch die Katalanen würden uns darum beneiden. Deshalb hatte ich schon — ohne Anspruch auf Vollständigkeit — eine vergleichende Aufstellung veröffentlicht. Dass Katalonien die ausschließliche Zuständigkeit für die Toponomastik besitzt und diese auch im Sinne der historischen Ortsnamen genutzt hat, wissen wir schon.
Nun also zur Justiz. Der A. Adige schreibt heute:
Si è discusso anche del trasferimento alla Regione delle competenze sul personale amministrativo [!] della Giustizia. A riguardo appare difficile la concessione di una sub-delega alla Provincia.
Ich zitiere im folgenden aus dem geltenden katalanischen Autonomiestatut, offizielle deutsche Übersetzung der Generalitat — und man wird sehen: Ja, die Katalanen beneiden uns auch in diesem Bereich »ganz bestimmt« um unsere (nicht existierende) Autonomie. Dass das Zitat etwas länger ausfällt, wofür ich mich entschuldige, liegt an den mannigfaltigen Kompetenzen der Katalanen im Unterschied zu uns Südtirolern.
KAPITEL III. ZUSTÄNDIGKEITEN DER GENERALITAT IN DER JUSTIZVERWALTUNG
ARTIKEL 101. BEAMTENPRÜFUNG UND STELLENAUSSCHREIBUNG
1. Die Generalitat schlägt je nach Zuständigkeit der Staatsregierung oder dem Richterwahlausschuss die Abhaltung von Beamtenprüfungen und die Bekanntmachung von Stellenausschreibungen vor, um unbesetzte Stellen von Einzel- und Kollegialrichtern und in der Staatsanwaltschaft zu besetzen.
2. (außer Kraft)
3. Die in diesem Artikel geregelten Prüfungen für Stellenausschreibung und Beamtenstellen können, sofern sie in Katalonien abgehalten werden, nach Wahl des Kandidaten in einer der beiden offiziellen Sprachen erfolgen.ARTIKEL 102. PERSONAL DES JUSTIZWESENS UND ANDERES PERSONAL IM DIENST DER JUSTIZVERWALTUNG IN KATALONIEN
1. Die Einzel- und Kollegialrichter sowie die Staatsanwälte, die eine Stelle in Katalonien antreten, haben eine ausreichende und angemessene Kenntnis des Katalanischen nachzuweisen, um dem Recht der Bürger auf freie Wahl der Sprache im vollen Umfang des Gesetzes gerecht zu werden.
2. Die Einzel- und Kollegialrichter, sowie die Staatsanwälte, die eine Stelle in Katalonien antreten, haben in der gesetzlich festgelegten Form und Umfang eine angemessene Kenntnis des in Katalonien gültigen eigenen katalanischen Rechts nachzuweisen.
3. Auf jeden Fall ist die ausreichende Kenntnis der katalanischen Sprache und des katalanischen Rechts in spezieller und besonderer Weise zu bewerten, um auf dem Versetzungsweg eine ausgeschriebene Stelle zu erhalten.
4. Das im Dienst der Justizverwaltung und der Staatsanwaltschaft Kataloniens stehende Personal hat eine angemessene und ausreichende Kenntnis der beiden offiziellen Sprachen nachzuweisen, um die ihrer Stelle oder Arbeitsplatz entsprechenden Aufgaben in geeigneter Weise erfüllen zu können.ARTIKEL 103. ZUR VERFÜGUNG STEHENDES PERSONAL
1. Der Generalitat obliegt unter Beachtung der vom Gerichtsverfassungsgesetz vorgegebenen rechtlichen Regelungen die gesetzgebende Zuständigkeit über das im Dienst der Justizverwaltung stehende Verwaltungspersonal. Im Rahmen der genannten Bestimmungen beinhalten diese Befugnisse folgende Regelungen:
a) Gliederung des Verwaltungspersonals in Laufbahngruppen und Dienstränge.
b) Auswahlprozesse.
c) Aufstiegsmöglichkeiten, Grundausbildung und Weiterbildung.
d) Bereitstellung von Stellen und Aufstiegsmöglichkeiten.
e) Beamtenstatus.
f) Besoldungsordnung.
g) Arbeitstage und Arbeitszeiten.
h) Regelung der beruflichen Tätigkeit und der Aufgabenbereiche.
i) Freistellungen, Sonderurlaub, Jahresurlaub und Inkompatibilitäten.
j) Personalregister.
k) Disziplinarverfahren.
2. Zu den gleichen Bedingungen wie in Absatz 1 hat die Generalitat die ausschließliche ausführende und Verwaltungszuständigkeit der Angestellten im Dienst der Justizverwaltung. Diese Zuständigkeit beinhaltet:
a) Genehmigung des öffentlichen Stellenangebots.
b) Ausschreibung und Durchführung aller Auswahlprozesse, sowie die Zuordnung der Stellen.
c) Bestellung der Beamten, die die Auswahlprozesse erfolgreich durchlaufen haben.
d) Durchführung der Aus- und Weiterbildung.
e) Erstellung des Stellenschlüssels.
f) Ausschreibung und Durchführung aller Verfahren zur Besetzung der Stellen.
g) Ausschreibung und Durchführung aller Aufstiegsverfahren.
h) Verwaltung des Personalregisters in Koordination mit dem staatlichen Register.
i) Gesamte Verwaltung dieses Personals unter Anwendung der Beamten- und Besoldungsordnung.
j) Ausübung der Disziplinargewalt und Verhängung der entsprechenden Strafen, bis hin zur Entlassung aus dem Dienst.
k) Ausübung aller weiteren notwendigen Funktionen, um ein effizientes Personalwesen im Dienst der Justizverwaltung sicherzustellen.
3. Im Rahmen der Bestimmungen des Gerichtsverfassungsgesetzes können per Parlamentsgesetz vom öffentlichen Dienst der Generalitat abhängige Beamtenkörper im Dienst der Justizverwaltung geschaffen werden.
4. Die Generalitat verfügt über die ausschließliche Zuständigkeit über das Personalwesen im Dienst der Justizverwaltung.ARTIKEL 104. SÄCHLICHE AUSSTATTUNG
Die Generalitat ist für die sächliche Ausstattung der Justizverwaltung in Katalonien zuständig. Diese Zuständigkeit beinhaltet auf jeden Fall:
a) Bau und Umbau der Gebäude für Justiz und Staatsanwaltschaft.
b) Bereitstellung der beweglichen und materiellen Güter für die Räumlichkeiten der Justiz und Staatsanwaltschaft.
c) Schaffung, Einführung und Wartung der EDV- und Kommunikationssysteme, unbeschadet der in den Zuständigkeitsbereich des Staates fallenden Zuständigkeiten bezüglich Koordination und Homologierung, um die Kompatibilität des Systems sicherzustellen.
d) Verwaltung und Verwahrung von Archiven, Beweisstücken und beschlagnahmten Gegenständen ohne hoheitsrechtlichen Charakter.
e) Beteiligung an der Budgetverwaltung der Depots und richterlichen Konsignationen, sowie der daraus entstehenden Erträge, auf Grund des Umfangs der in dieser autonomen Gemeinschaft geübten Rechtspflege und der realen Kosten dieses Dienstes.
f) Verwaltung, Endabrechnung und Einziehung der von der Generalitat im Rahmen ihrer Zuständigkeiten im Bereich der Justizverwaltung festgelegten Gerichtsgebühren.ARTIKEL 105. RÄUMLICHE UNTERBRINGUNG, UNTERSTÜTZENDE INSTITUTIONEN UND DIENSTE
Der Generalitat obliegt laut Bestimmung des Gerichtsverfassungsgesetzes die Entscheidung über die Schaffung, Auslegung, Aufbau, Mittelausstattung und Führung der Gerichte, sowie der die Gerichtsbehörde unterstützenden Organe und Dienste, einschließlich der Regelung der gerichtsmedizinischen und toxikologischen Institutionen, Institute und Ämter.ARTIKEL 106. KOSTENLOSE RECHTSSPRECHUNG. MEDIATIONS- UND SCHLICHTUNGSVERFAHREN
1. Die Generalitat verfügt über die Zuständigkeit zur Regelung der kostenlosen Rechtsberatung und kostenlosen Inanspruchnahme der Gerichte.
2. Die Generalitat kann im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs die Instrumente und Verfahrensweisen für Mediation und Schlichtung bei Konflikten schaffen.ARTIKEL 107. GERICHTSBEZIRKE, STELLENSCHLÜSSEL UND VERWALTUNGSSITZ DER GERICHTE
1. Die Regierung der Generalitat hat zumindest alle fünf Jahre nach vorherigem Bericht des Justizrats von Katalonien der Staatsregierung einen Vorschlag zur Festlegung und Überprüfung der Gerichtsbezirke und des Stellenschlüssels in Katalonien vorzulegen. Dieser zwingend vorgeschriebene Vorschlag muss von einem Gesetzentwurf, den die katalanische Regierung den Cortes Generales übermittelt, begleitet werden.
2. Änderungen im Stellenschlüssel, die zu keiner Gesetzesreform führen, können der Regierung der Generalitat zustehen. Ebenso kann die Generalitat durch Delegierung der Staatsregierung und gemäß den im Gerichtsverfassungsgesetz festgelegten Bedingungen neue Kammern und Einzelgerichte schaffen.
3. Der Verwaltungssitz wird für jeden Gerichtsbezirk per Parlamentsgesetz festgelegt.ARTIKEL 108. FRIEDENSGERICHTSBARKEIT UND BÜRGERNAHE GERICHTSBARKEIT
1. Die Generalitat ist nach Maßgabe des Gerichtsverfassungsgesetzes zuständig für die Friedensgerichtsbarkeit und bürgernahe Gerichtsbarkeit. Ebenso obliegt dem Justizrat von Katalonien die Bestellung dieser Richter. Die Generalitat übernimmt die Bezahlung ihres Entgelts und ist verantwortlich für die Bereitstellung der zur Ausübung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel. Ihr obliegt auch die Einrichtung von Sekretariaten und deren Besetzung.
2. Die Generalitat kann in Übereinstimmung mit den Vorschriften des Gerichtsverfassungsgesetzes für bestimmte Ortschaften darauf dringen, ein bürgernahes Gerichtsverfahren zur raschen und erfolgreichen Beilegung kleinerer Streitigkeiten einzurichten.ARTIKEL 109. SURROGATIONSKLAUSEL
Die Generalitat übt zusätzlich zu den ausdrücklich in diesem Autonomiestatut festgelegten Zuständigkeiten alle Funktionen und Befugnisse aus, die das Gerichtsverfassungsgesetz der Staatsregierung in Hinblick auf die Justizverwaltung in Katalonien zuweist.
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