Gastbeitrag für den »Skolast«, Zeitschrift der Südtiroler HochschülerInnenschaft.
Es ist wohl am wahrscheinlichsten, daß diese Menschen in das Gebirge zogen, weil sie das ungewisse Dasein in der Wildnis der Unterjochung durch mächtigere Nachbarn vorzogen. Trotz der Unsicherheit, trotz der Gefahr wählten sie die Freiheit. Ich spiele oft und gerne mit dem Gedanken, daß insbesondere die schweizerische und die Tiroler Tradition der Freiheit bis auf jene Tage der prähistorischen Besiedelung der Schweiz zurückgeht.
— Karl R. Popper in ‘Alles Leben ist Problemlösen’, Piper, München 1994, S. 155
Akte kollektiver Selbstbestimmung, ob gewaltsam oder friedlich, kann man über die Jahrhunderte zurückverfolgen. Nicht selten haben sie, wie die Französische Revolution oder die amerikanische Unabhängigkeitserklärung, zu einem Paradigmenwechsel geführt. Und fast immer widersprachen sie der gültigen Rechtslage.
Auf ein kodifiziertes Selbstbestimmungsrecht musste die Welt hingegen lange warten: Gemeinhin wird seine Entstehung auf US-Präsident Woodrow Wilson zurückgeführt, der Europa nach dem ersten Weltkrieg nicht nur aufgrund von Machtüberlegungen neu geordnet wissen wollte, sondern erstmals auch nach »völkerrechtlichen« und demokratischen Prinzipien. Ein hehres Ziel, das freilich nur ansatzweise verwirklicht werden konnte, zumal etwa Angehörige der besiegten »Nationen« (auch die Südtiroler) erst gar nicht berücksichtigt wurden. Gewährt wurde die Selbstbestimmung nur Völkern, denen die Abspaltung von Deutschland und der Habsburgermonarchie in Aussicht stand. Zudem war die Auffassung dessen, was ein Volk überhaupt sei, dem damaligen Zeitgeist entsprechend stark von der nationalstaatlichen Idee durchdrungen.
Erst nach 1945 führten der erstarkende Druck aus besetzten Weltregionen (so der zivile Widerstand Mahatma Gandhis in Indien) und die Gründung der Vereinten Nationen zu einer substantiellen Fortentwicklung und Konkretisierung des Selbstbestimmungsrechtes. Binnen relativ kurzer Zeit konnte auf seiner Grundlage eine weitgehende Entkolonialisierung der Welt herbeigeführt werden, durch die sich zahlreiche Länder von europäischer Bevormundung und Ausbeutung befreien konnten. In kolonialer Ära festgelegte Grenzziehungen blieben dabei fast immer erhalten.
Anschließend setzte sich aber wieder eine extrem konservative Auslegung des Selbstbestimmungsrechtes durch. Dies kann darauf zurückgeführt werden, dass es stets die etablierte Staatengemeinschaft ist, die das Völkerrecht gestaltet und durchsetzt. Ihrem natürlichen Selbsterhaltungstrieb entspricht es, dass fortan fast nur noch Minderheiten, denen von einem Staat fundamentale Rechte verweigert wurden, ein »Notwehrrecht« auf Sezession zustand.
Doch seit einigen Jahren beginnt sogar die grundsätzliche Auffassung zu bröckeln, dass die Selbstbestimmung nur »Völkern« oder klar definierten Ethnien zusteht. Im Laufe der Geschichte bewegten sich die individuelle und die kollektive Selbstbestimmung, völlig voneinander losgelöst, häufig auf zwei unterschiedlichen Ebenen. Immer wieder standen sie sogar im Widerstreit: Letztere hatte mitunter die Aufgabe der ersteren zur Folge, wo das Wohl des Einzelnen gänzlich jenem der Gemeinschaft untergeordnet wurde.
Im Schoße unserer modernen, liberalen Demokratien bahnt sich ein neuerlicher Wandel des Selbstbestimmungsrechtes an. Massive weltweite Wanderungsbewegungen in nie dagewesenem Ausmaß und ungeahntem Tempo zeigen den Nationalstaaten — bisherige Träger der kollektiven Selbstbestimmung — ihre Grenzen auf. Demokratie und Rechtsstaatlichkeit fördern gleichzeitig den Wunsch nach immer ausgeprägterer individueller (informationeller, gesundheitlicher, sexueller, politischer) Selbstbestimmung, Subsidiarität und Partizipation.
In diesem Kontext kann die kollektive Selbstbestimmung nicht mehr unabhängig von der individuellen Selbstbestimmung — oder gar in Widerspruch dazu — gesehen werden. Als ein »Recht der Völker« scheint sie, wiewohl noch darauf Bezug genommen wird, zunehmend obsolet. Dafür erstarkt besonders in Europa der Wunsch, die kollektive Souveränität als Ergebnis individueller Selbstbestimmung zu verstehen. Nicht mehr (angeblich) unveränderliche oder angeborene Merkmale verleihen einen Rechtstitel auf Eigenregierung; immer mehr sehen es Menschen, die in einem Territorium zusammenleben, hingegen als demokratische Selbstverständlichkeit, in gemeinsamer Ausübung der individuellen Selbstbestimmung auch über die Organisation ihres Zusammenlebens, die Regierungsform und ihre kulturelle Entwicklung völlig frei entscheiden zu dürfen. Als Grenzen ihrer eigenverantwortlichen Entscheidung anerkennen sie in logischer Konsequenz nur die allgemeinen — universellen — Menschenrechte, nicht aber überkommene, als Selbstzweck wahrgenommene Prinzipien wie die Integrität von (National-)Staaten.
Die derzeit laufenden Unabhängigkeitsbestrebungen in Schottland und Katalonien sind hervorragende Beispiele für ein neues Selbstverständnis, das sich aus dem europäischen Friedensprojekt nährt. Äußerst breite Bevölkerungsteile fordern auf Grundlage ihrer demokratischen Mündigkeit, frei über die Zukunft ihres Gemeinwesens entscheiden zu dürfen; und da die Grundrechte weder in Frage stehen, noch wesentlich an die Staatszugehörigkeit geknüpft sind, wird es aus demokratischer Sicht äußerst schwierig sein, den mehrheitlichen Bevölkerungswillen zu ignorieren oder gar mit Verweis auf die Rechtslage zurückzuweisen.
Mitunter wird übrigens argumentiert, neue Staatenbildungen stünden im Widerspruch zum europäischen Einigungsprozess. Doch während sich Schotten und Katalanen ausdrücklich zur EU bekennen, sind es bislang vor allem Brüsseler Institutionen, die den demokratischen Bestrebungen dieser Regionen kalt bis ablehnend gegenüberstehen. Das ist einerseits verständlich, da die EU noch immer stark unter dem Einfluss der Nationalstaaten steht. Doch es ist andererseits auch unklug und wenig mutig: Gerade die — auch materielle — Dekonstruktion der Nationalstaaten stärkt die Bedeutung einer übergeordneten, harmonisierenden Instanz. Burkhard Müller formulierte das in der »Süddeutschen Zeitung« vom 8. November 2012 folgendermaßen:
Die neuen Regionalstaaten [würden] nicht so sehr aus ihrem bisherigen Mutterstaat heraus- – als vielmehr in den Schoß Europas mit seinen innig verschlungenen Wirtschaftsbeziehungen hineinfallen. […] Solch ein Staatenverfall wäre nicht Ausdruck von Desintegration, sondern im Gegenteil als Folge gesteigerter Integration zu werten.
Und dies wiederum wäre ein dringend nötiger Paradigmenwechsel: Die Regionalisierung der EU würde den Einigungsprozess unwiderruflich sanktionieren, während die Umdeutung des kollektiven Selbstbestimmungsrechts von einem »Recht der Völker« in ein demokratisches »Recht selbstbestimmter BürgerInnen« de facto das Ende der nationalen Ära besiegeln könnte, die unserem Kontinent im 19. und 20. Jahrhundert so viel Gewalt beschert hat.
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