von Bardo Fassbender
Falsch ist […] die Ansicht Barrosos, Katalonien oder Schottland müsse sich um einen Beitritt zur EU “wie jeder andere Staat” nach den Regeln des EU-Vertrags bemühen. Denn diese Regeln, niedergelegt in Artikel 49 des EU-Vertrags, wurden mit Blick auf den Beitritt eines “echten” Drittstaates, das heißt eines bisher außerhalb der Union stehenden Staates, entworfen.
Das EU-Recht bietet für eine […] Sanktionierung keine Grundlage, weil es eine Loslösung nicht verbietet. Es verhält sich zur Trennung einer Region von einem Mitgliedsstaat gar nicht, so wie es auch zur Frage eines Zusammenschlusses von Mitgliedsstaaten schweigt.
Im Ergebnis wäre ein unabhängiges Katalonien oder Schottland zwar nicht “automatisch” Mitglied der EU, sondern müsste einen Beitritt beantragen. An der Beschlussfassung im Rat und den Verhandlungen über ein Beitrittsabkommen müssten aber auch Spanien und Großbritannien in gutem Glauben mitwirken. Sie würden rechtsmissbräuchlich handeln, wenn sie der Bevölkerung ihrer früheren Region zum Zweck einer “Bestrafung” die Vorteile der EU-Mitgliedschaft (einschließlich der Unionsbürgerschaft) vorenthalten wollten. Mit dem “Prozess der Schaffung einer immer engeren Union der Völker Europas”, zu dem sich die Mitgliedstaaten in der Präambel des EU-Vertrags bekannt haben, ist ein bestrafender Ausschluss eines Volkes, das sich in einem demokratischen und rechtsstaatlichen Verfahren für seine Unabhängigkeit entschieden hat, aus der Union unvereinbar. Die “Aufforderung an die anderen Völker Europas”, sich der Union anzuschließen (Präambel des Vertrags über die Arbeitsweise der EU), richtet sich auch und gerade an ein solches Volk.
Professor Dr. Bardo Fassbender lehrt Internationales Recht an der Universität der Bundeswehr München.
Quelle: Frankfurter Allgemeine Zeitung, 05.04.2013, Nr. 79, S. 7
Danke an Joachim Prackwieser für den Hinweis.
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