In Südtirol scheinen Polizeiorgane mit besonderer Akribie vorzugehen, wenn es darum geht, die Verbreitung der deutschen Sprache einzudämmen. Laut staatlichem Konsumentenschutzgesetz müssen Verbraucherinformationen, Inhaltsangaben, Handbücher und vieles mehr stets in italienischer Sprache verfügbar sein. Anstatt diese Pflicht in Südtirol im Lichte der realen Sprachsituation und des Autonomiestatuts, welches die deutsche der italienischen Sprache gleichsetzt, pragmatisch anzuwenden, werden regelmäßig hohe Strafen verhängt und Produkte beschlagnahmt. Ähnliche Genauigkeit vermisst man etwa bei der (noch immer nicht erfolgten) Durchsetzung der vorgeschriebenen zweisprachigen Packungsbeilagen von Medikamenten.
hatte auf das Sprach- und Konsumentenschutzproblem bereits vor etlichen Jahren hingewiesen und eine Lösung nach katalanischem Muster gefordert — vergeblich.
Doch nun wird es auch der Handelskammer zuviel: Nachdem sogar der Verkauf eines Monopoly-Spiels in deutscher Sprache (bei Athesia Toys?) bestraft wurde, sah sich HK-Präsident Michl Ebner veranlasst, alle Landtagsabgeordneten anzuschreiben, um ihnen die Verabschiedung eines Konsumentenschutzgesetzes nahezulegen, welches Art. 99 des Autonomiestatuts (Gleichstellung der Sprachen) ausdrücklich auch in diesem Bereich umsetzt. Einen (etwas holprig formulierten) Vorschlag, der vorliegt, legte er gleich bei:
Umsetzung von Art. 99 des Autonomiestatutes zur Gleichstellung der Sprachen, im italienischen Rechtssystem
1. Jedes innerhalb der Autonomen Provinz Bozen gegenüber dem Endverbraucher oder Anwender vertriebene oder bereitgestellte Produkt, kann, in Umsetzung von Art. 99 des mit Dekret des Präsidenten der Republik Nr. 670 vom 31. August 1972 erlassenen Autonomiestatutes der Region Trentino-Südtirol, Auskünfte, Warnhinweise oder andere verpflichtend anzubringende Angaben zum Inhalt und zur Verwendung desselben, ausschließlich in italienischer oder in deutscher oder in beiden Sprachen anführen.
2. Von den in Absatz 1 angeführten Produkten sind die Medikamente und Galenika ausgenommen, deren Etiketten und Begleitinformationen nach den Vorgaben von Art. 14 des Gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 283 vom 29. Mai 2001 sowohl in italienischer wie in deutscher Sprache angeführt werden müssen.
3. Von den in Absatz 1 angeführten Produkten sind Erzeugnisse ausgenommen, deren Bereitstellung oder Inverkehrbringen auf dem nationalen Markt einer ministeriellen Genehmigung unterliegt und die im Vorfeld Ihrer (sic) Vermarktung oder Einfuhr einer Melde- oder Eintragungspflicht unterliegen.
Dieser Absatz gilt nicht für Erzeugnisse die aus statistischen Gründen einer Meldung bei Ministerien unterliegen, sowie auch nicht für Erzeugnisse die verpflichtend oder fakultativ den Bewertungen einer “Konformitätsbewertungstabelle” nach Art. 2, Absatz 13 der Verordnung 765/2008/EG unterzogen werden.
Im Brief von Michl Ebner ist davon die Rede, dass »sich eine ungleiche Behandlung der zwei Sprachen« offenbart.
Die ausschließlich in deutscher Sprache gekennzeichneten und für das gesellschaftliche und wirtschaftliche Leben eines Großteils der Bevölkerung besonders wichtigen Produkte werden von Seiten der Kontrollorgane systematisch beschlagnahmt und beanstandet.
Die Interventionen der Kontrollorgane gegen die ausschließliche Verwendung der deutschen Sprache unterminieren das Ziel der Erreichung eines hohen Standards an Sicherheit für die Verbraucher deutscher Muttersprache.
Selbst wenn der Vorstoß des Handelskammerpräsidenten möglicherweise auf die Schädigung seines eigenen Unternehmens zurückzuführen ist, begrüßt , dass dieses seit Jahren bekannte Problem endlich in Angriff genommen wird und hofft, dass es einer zufriedenstellenden Lösung zugeführt werden kann.
Cëla enghe: 01
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