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Schweizer Justiz und Korruption.

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Zum Thema Vetternwirtschaft im überschaubaren Umfeld hatte ich – unter anderem – das schweizerische Justizdepartement angeschrieben, um Informationen aus erster Hand darüber zu bekommen, wie die Eidgenossen mit diesem Problem umgehen. In der Schweiz verfügt jeder Kanton über eine weitgehend unabhängige Legislative, Exekutive und Judikative.

Heute ist dazu eine sehr informative Antwort hereingeflattert, die ich hier publik machen möchte:

Sehr geehrter Herr Constantini

In der Schweiz hat jeder Kanton ein eigenes Justizsystem, wobei der Bund allerdings Mindestvorgaben gibt. Das Strafprozessrecht ist zudem dieses Jahr vereinheitlicht worden, das Zivilprozessrecht wird bald folgen. Auch ist es nicht so, dass jeder Kanton grundlegend andere Regeln hätte. Grundsätzlich haben alle ein System mit 1.- und 2.-instanzlichen Gerichten. Danach können die Bundesgerichte angerufen werden. Diese Möglichkeit setzt auch der von Ihnen angesprochenen Vetternwirtschaft Grenzen. Es ist immer möglich, einen Rechtsstreit aus dem Kanton herauszutragen und an die Gerichte des Bundes zu gelangen. In den Anfängen der Eidgenossenschaft war das Bundesgericht insbesondere die Hüterin der Grundrechte, die in der Bundesverfassung garantiert sind. Diese gingen weiter, als in vielen Kantonen vorgesehen war. Das Bundesgericht war moderner als viele kantonalen Gerichte. Auch heute ist es noch so, dass das Bundesgericht für die einheitliche Rechtsanwendung auf dem Gebiete der Schweiz sorgt.

Dass in der Schweiz die Vetternwirtschaft nicht so verbreitet ist, hängt vielleicht gerade damit zusammen, dass man sich kennt – diese Nähe bedeutet auch Überwachung. Der effekt “neidischer Nachbar” hat da sicher eine gewisse Wirkung. Das sieht man z.B. bei den Steuerbehörden, wo der neidische Nachbar schon einmal meldet, wenn jemand ein teures Auto fährt, das nicht zur Steuererklärung passt (diese ist in vielen Kantonen einsichtbar)… Gleiches gilt auf der politischen Ebene: Wenn ein Exekutivmitglied Aufträge an seine Vettern vergeben würde, griffe das die Opposition sehr schnell auf.

Zudem scheint mir, dass wir in der Schweiz immer noch ein gewisses Ethos für den Staat, die “Res Publica” haben. Der Staat wird nicht wie in manchen anderen Staaten als Feind gesehen, sondern als die Angelegenheit aller. Dies wird sicher durch die direkte Demokratie gefördert. Wir können direkt abstimmen über die wichtigsten Entscheidungen (auf Gemeindeebene heisst das auch, dass wir abstimmen darüber, ob eine Strasse gebaut oder ein Schulhaus mit einer Holzschnitzelheizung ausgestattet werden soll). Wir wählen also nicht nur die Regierung und das Parlament, “die dann sowieso machen, was sie wollen”, sondern entscheiden direkt in der Sache.

Die Kantone erheben ihre eigenen Steuern. Sie sind zudem namentlich zuständig in den Bereichen Ausbildung, Gesundheit, Kultur, Sicherheit (Polizei), Naturschutz, Infrastruktur (Strassen, Wasser), Raumplanung und Sozialhilfe.

Weitere Informationen finden Sie auf www.admin.ch oder in folgendem Standartwerk des Schweizer Verfassungsrechts: Ulrich Häfelin / Walter Haller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 6. Auflage, Zürich 2005 (mit einem Supplement zum Bundesgerichtsgesetz).

Freundliche Grüsse

Robert Baumann
Dr. iur., Rechtsanwalt
wissenschaftlicher Mitarbeiter

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD
Bundesamt für Justiz BJ
Direktionsbereich Öffentliches Recht
Fachbereich Rechtsetzungsprojekte und -methodik

Bundesrain 20, 3003 Bern
Tel. +41 31 322 41 61
Fax +41 31 322 84 01
robert.baumann@bj.admin.ch
www.bj.admin.ch



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Comentârs

3 responses to “Schweizer Justiz und Korruption.”

  1. pérvasion avatar

    Zusammenfassend (für mich):

    1. Eine unabhängige, obere Instanz.
    2. Kontrolle durch das Umfeld.
    3. Eine funktionierende, politische Opposition.
    4. Direkte Demokratie.

    ad 1. Im Falle Südtirols z. B. der EuGH. Man könnte sich auch eine zusätzliche überregionale Instanz vorstellen.

    ad 2. Auf den Neid sollte man m.E. nicht setzen. Der Markus-Lobis-Effekt ist aber eine positive Ressource.

    ad 3. Die Wechselperspektive würde in einem unabhängigen Südtirol mit großer Wahrscheinlichkeit steigen.

    ad 4. Die Rolle der direkten Mitbestimmungsmöglichkeiten müssten also in einem unabhängigen Südtirol sehr klar per Verfassung definiert sein, wie eben in der Schweiz. Diese Tendenz zur Verantwortung ist in unserem Lande schon heute sehr stark.

  2. Chiwawa avatar
    Chiwawa

    Ich glaube nicht, dass Vetternwirtschaft irgend etwas mit der Grösse eines Landes zu tun hat… die Justiz in Italien, Grossbritannien, Frankreich, den USA u.s.w. ist sicherlich korrupter als die in der Schweiz.

  3. pérvasion avatar

    Es ist auch eine – weniger ausführliche – Antwort vom Luxemburger Justizministerium eingegangen:

    Sehr geehrter Herr Constantini,

    ich Danke Ihnen für ihr Interesse an dem Rechtssystem Luxemburgs’.

    Vorausschickend möchte ich Sie jedoch darauf hinweisen, dass ein Vergleich auf internationaler Ebene zwischen Südtirol, einer Provinz Italiens’ und Luxemburg, einem souveränen und unabhängigen Staat seit 1839, nicht möglich ist.

    Ich hatte einen solchen Vergleich in meiner Anfrage nicht nahegelegt. Trotzdem hat sich Herr Thyes wohl dazu veranlasst gefühlt, dies klarzustellen.

    Was jetzt Ihre konkreten Fragen anbetrifft :

    Die Fragen lauteten (zusammengefasst) etwa wie folgt: 1) Welche speziellen Probleme in Sachen Korruption/Vetternwirtschaft gibt es in einem kleinen Land wie Luxemburg, 2) welche Gegenmaßnahmen werden ergriffen und 3) welche messbaren Indikatoren gibt es dafür, dass diese Maßnahmen wirken?

    1) Das Problem der Korruption ist nicht primär an die Grösse des Staates gebunden den es betrifft, sondern an dessen politisches System, die Gesellschaftsstruktur, die sozialen Verhältnisse, die lokalen Kulturen und Traditionen e.v.a.. Ein Land von der Grösse Luxemburgs’ ist deshalb nicht einer grösseren Gefahr hinbezüglich von Korruption ausgesetzt als zum Beispiel seine grösseren Nachbarländer.
    2) Luxemburg sieht die Korruptionsbekämpfung in seiner nationalen Gesetzgebung vor (Artikel 246-253 und 260 StGB Lux.) und hat die internationalen Anti-Korruptionskonventionen der OECD, des Europarates (GRECO) sowie der UNO unterzeichnet und in nationales Recht umgesetzt. Etwaige Untersuchungen und Statistiken die Luxemburg betreffen könnten, können auf den Internetseiten dieser Organisationen abgerufen werden.
    3) Was Ihre letzte Frage betrifft, so sehe ich mich ausser Stande Ihnen eine Antwort darauf zu geben, da es sich hier um eine Problematik handelt, die sicherlich den Rahmen einer e-mail sprengen würde.

    Mit freundlichen Grüssen.

    Laurent THYES
    Attaché d’Administration
    Direction des Affaires Pénales et Judiciaires
    Ministère de la Justice
    Centre administratif Pierre Werner
    13, rue Erasme
    L-1468 Luxembourg-Kirchberg
    tél.: (+352) 2478-8529
    fax: (+352) 22 05 19
    e-mail: Laurent.Thyes@mj.etat.lu

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