Am 1. September ist die ergänzte Fassung von § 58c. des österreichischen Staatsbürgerschaftsgesetzes in Kraft getreten. Damit wurde die Möglichkeit, die Staatsbürgerschaft durch Meldung (Anzeige) zu erlangen, deutlich erweitert: nicht nur diejenigen, die das Land vor dem 15. Mai 1955 (früher: 9. Mai 1945) aus rassischen oder politischen Gründen verlassen mussten, haben Anspruch, sondern ab sofort auch alle ihre Nachfahren in direkter Linie. Gründe für das erzwungene Verlassen Österreichs können etwa Verfolgungen durch Organe der NSDAP bzw. Behörden des sogenannten Dritten Reichs und/oder aufgrund des Eintretens für ein demokratisches Österreich sein.
Die in Eivissa (Ibiza) versunkene schwarzblaue Regierung hatte ursprünglich geplant, parallel zu diesem Ausbau des Rechts auf Erwerb der Staatsbürgerschaft auch die sogenannte Doppelstaatsbürgerschaft für Südtirolerinnen einzuführen. Dazu kam es schlussendlich nicht.
Übereinstimmenden Medienberichten zufolge soll die Republik Österreich aufgrund der nun in Kraft getretenen Änderungen mit mehreren Zehntausend Anträgen auf (Wieder-)Erlangung der Staatsbürgerschaft rechnen.
Cëla enghe: 01
02
03
04
05
|| 01
Dieser Artikel ist keine Rechtsauskunft.