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Zweisprachige Polizei, Rekurs abgewiesen.

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ai

Eine römische Ausschreibung für neue Polizeistellen in Südtirol hatte die Zweisprachigkeit der Anwärter in der Bewertung nicht angemessen berücksichtigt, was einige der Wettbewerbsteilnehmer zum Anlass nahmen, gegen das Ministerium zu klagen. Das Bozner Verwaltungsgericht hat ihnen nun auf ganzer Linie Recht gegeben, den Rekurs aber trotzdem abgewiesen, weil er zu spät eingereicht worden sei. Für die Betroffenen, die sich quasi umsonst bessere Deutschkenntnisse angeeignet hatten und nun durch die Finger schauen, ist das ein ärgerliches Fazit. Doch auch die Rechte der Bürgerinnen und Bürger wurden wieder einmal verletzt. Sie müssen sich jetzt über Jahre mit weiteren PolizistInnen herumschlagen, die die deutsche Sprache nicht angemessen beherrschen.

Das neue Astat-Sprachbarometer hatte jüngst eine deutliche Verschlechterung in Bezug auf das Recht auf Muttersprache diagnostiziert. Eigentlich müssten die öffentlichen Verwaltungen nun besondere Anstrengungen unternehmen, um diesen gravierenden Missstand zu beheben, der die Südtirolautonomie und ihren Daseinsgrund (die Mehrsprachigkeit des Landes) in ihren Fundamenten bedroht. Doch leider ist, zumindest in diesem speziellen Fall, das genaue Gegenteil der Fall. Die Vernachlässigung der Zweisprachigkeitspflicht scheint gerade bei staatlichen Institutionen System zu haben. Und erschwerend kommt hinzu, dass die Überwachung der Legalität zu den ureigensten Aufgaben der Polizei gehört, diese jedoch einmal mehr von ihr selbst gebrochen wird.

Für das individuelle Recht der Stellenanwärter mag es eine zeitliche Einschränkung der Rekursmöglichkeiten geben. Dass jedoch einmal mehr die Bevölkerung das römische Desinteresse für unsere Mehrsprachigkeit ausbaden muss, ist nicht mehr hinnehmbar. Eine strukturelle Verbesserung könnte wohl nur eine Landespolizei bringen.

Cëla enghe: 01 02 03 04



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Comentârs

One response to “Zweisprachige Polizei, Rekurs abgewiesen.”

  1. pérvasion avatar

    Der Vollständigkeit halber sei gesagt, dass gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts noch ein Einspruch beim Staatsrat in Rom (die letzte Instanz der Verwaltungsgerichtsbarkeit) erhoben werden kann.

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