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  • Rechter Frontalangriff auf die Zweisprachigkeit.
    Nach Betrugsfällen

    In Südtirol sind erneut Betrügerinnen aufgeflogen, die gefälschte Zertifikate vorgelegt hatten, um die Kenntnis der deutschen Sprache vorzutäuschen und sich einen öffentlichen Arbeitsplatz zu erschleichen. Dies nahmen die italienischen Rechten — Koalitionspartner der SVP! — nicht etwa zum Anlass, hauptsächlich die Schwindlerinnen zu verurteilen oder die Grundlagen von Autonomie und Minderheitenschutz zu verteidigen, sondern haben prompt einen konzertierten Frontalangriff auf Zweisprachigkeitspflicht und Stellenproporz in die Wege geleitet.

    Sie zeigen damit, dass ihnen die wesentlichen Säulen unseres gleichberechtigten Zusammenlebens, einschließlich des Rechts auf Gebrauch der deutschen Sprache insbesondere im Gesundheits- und Sozialbereich nichts wert sind.

    Die beiden Landesräte Marco Galateo von den neofaschistischen Fratelli d’Italia (FdI) sowie Christian Bianchi von Forza Italia (FI) forderten eine grundlegende Reform der Zweisprachigkeitspflicht, die ihrer völligen Abschaffung sehr nahe käme. Der Parlamentarier und Vorsitzende der Sechserkommission Alessandro Urzì (FdI) nutzte die Gelegenheit, um erneut die Ausweitung von Ausnahmen, die kürzlich für den Staatsdienst genehmigt wurden, auch auf andere Bereiche ins Spiel zu bringen. Jeder kleine Dammbruch wird sofort missbraucht, um Schritt für Schritt und systematisch Demontage der Minderheitenrechte voranzutreiben.

    Fast wie der MSI

    Sowohl über die Sechserkommission als auch über die »großartige« Autonomiereform, die gerade ihren Weg durch das römische Parlament geht, hat es Urzì bereits geschafft, Minderheitenschutzmaßnahmen wie die Ansässigkeitsklausel oder den Proporz bei der Zusammensetzung von Landesregierung und Gemeindeausschüssen einseitig zugunsten der Titularnation — also der italienischen Sprachgruppe — zu schwächen.

    Der Rechtsaußen, mit dem sich die SVP bereitwillig unter eine Decke begeben hat, hat während der letzten Wochen und Monate bereits:

    Diese wenigen Beispiele ohne jeglichen Anspruch auf Vollständigkeit zeigen einmal mehr, wes Geistes Kind Urzì ist. Und während die Rechte der nationalen Mehrheit ausgeweitet werden, befinden sich die Sprachminderheiten nur noch in der Defensive. Woche für Woche gehen die italienischen Rechtsparteien mit neuen Vorstößen an die Öffentlichkeit, die den Minderheitenschutz als überholt darstellen.

    Wer solche Freunde hat, braucht wahrlich keine Feinde mehr.

    Cëla enghe: 01 02 03 04 05 06 07 08 09



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  • Die ASFiNAG beteiligt sich an der Italianisierung.
    Nationale Logik

    Ein Leser, Johannes Kager aus Bozen, hat uns eine Mitteilung der österreichischen Autobahnen- und Schnellstraßen-Finanzierungs-Aktiengesellschaft (ASFiNAG) weitergeleitet, die ihn kürzlich als Einschreiben erreicht hat. Wegen eines Mautvergehens soll er demnach insgesamt 120 Euro Ersatzmaut entrichten.

    Besonders ärgerlich dabei: Auch hier wirkt wie so oft die sogenannte »nationalstaatliche Logik«. Das Schreiben wurde nämlich aus einem Land mit deutscher Amtssprache (Österreich) in eine Region mit deutscher Amtssprache (Südtirol) ausschließlich auf Italienisch geschickt, weil letztere zu Italien gehört. Noch nicht einmal die »Schutzmacht« Österreich — die ASFiNAG ist zu 100 Prozent öffentlich — ist willens und fähig, eine Mitteilung auch in ihrer eigenen Amtssprache nach Südtirol zu schicken.

    ASFiNAG-Mitteilung – zum Vergrößern anklicken

    Das Hauptproblem ist sicher, dass es dafür keinerlei rechtliche Verpflichtung gibt, da die innerstaatliche Autonomie diesbezüglich keinerlei Wirkung hat.

    Minorisierung

    Der Empfänger des Einschreibens, mit klar erkennbar deutschem Vor- und Nachnamen, wird sich diesbezüglich trotzdem auch bei der ASFiNAG beschweren und sie zu mehr Respekt und Sensibilität gegenüber uns Südtirolerinnen auffordern. Allerdings ist der Kampf gegen die vorherrschende nationalstaatliche Logik wie einer gegen Windmühlen.

    Übrigens ist das wesentlich übersichtlicher als ähnliche Mitteilungen (z.B. Strafbescheide) in Italien gestaltete Schreiben auch in einem auffallend guten Italienisch gehalten. Italienischsprachige Südtirolerinnen werden also sogar von österreichischen Behörden mit einem Italienisch konfrontiert, das deutlich besser ist als das oft verhunzte Deutsch, das italienische und häufig auch Südtiroler Behörden deutschsprachigen Südtirolerinnen zumuten.

    Cëla enghe: 01 02 03 04 05 06 07 08 09



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  • Siegesdenkmal: Optimierungsbedarf auf vielen Ebenen.
    Quotation

    Für das Mittagsmagazin vom 22. September auf Rai Südtirol wurde der Historiker Hannes Obermair interviewt, der maßgeblich an der Kontextualisierung des sogenannten Siegesdenkmals in Bozen beteiligt war.

    Daraus gebe ich hier ein Zitat wieder:

    Dass jetzt offenbar das italienische Kulturministerium Geld bewilligen will, um das Denkmal zu restaurieren — wir wissen, dass da einige Platten von der Fassade runtergeflogen sind —, ist das grundsätzlich ein gutes Signal?

    Es ist dann ein gutes Signal, wenn man zurückkehrt zum Urkonzept der Ausstellung — der Außenbereich ist ja seit Jahren geschlossen, ein irres Versäumnis sowohl der Stadtverwaltung Bozen als auch der Denkmalbehörde. Das muss wieder zugänglich werden, weil das ist integraler Bestandteil der Erfahrung der Besucher:innen des Denkmals. Zugleich möchte ich aber auch noch einschränkend hinzufügen, dass die Stadtverwaltung seit Jahren die Bewirtschaftung der Ausstellung vernachlässigt und so etwas wie ein Besucherzentrum niemals eingerichtet hat. Also hier besteht auf vielen Ebenen noch Optimierungsbedarf.

    Transkription von mir

    In dem Interview wurde auch der auf veröffentlichte Beitrag von Felix von Wohlgemuth (Grüne) zu dieser Angelegenheit thematisiert.

    Cëla enghe: 01 02 03 04 05 06 07 08 | 09 10



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  • U-Ausschüsse: SVP beschädigt Landtag.

    Wie die TAZ berichtet, musste diese Woche eine Sitzung des Untersuchungsausschusses zur »Causa Hager/Benko« im Landtag abgesagt werden, weil kein einziger der geladenen Zeugen erscheinen wollte:

    Weder Patrick Bergmeister, einst Mitglied des SVP-Spendenkomitees, noch die ehemaligen SVP-Landessekretäre Gerhard Duregger (heute Referent von LH Arno Kompatscher) und Stefan Premstaller (heute Mitarbeiter von Meinhard Durnwalder und Renate Gebhard) fühlten sich bemüßigt, Rede und Antwort zu stehen.

    – TAZ

    Die LAbg. der Grünen Brigitte Foppa, ihres Zeichens Schriftführerin des U-Ausschusses, wird folgendermaßen zitiert:

    Es ist die Strategie der SVP, den Ausschuss zu boykottieren.

    – Brigitte Foppa (laut TAZ)

    Dass es ausgerechnet Politikerinnen einer wichtigen — um nicht zu sagen: der wichtigsten — autonomistischen Partei sind, die eine wichtige demokratische Institution unseres Landes an der Nase herum führen und in ihrer verbrieften Kontrollfunktion der Lächerlichkeit preisgeben, ist unerhört. Gerade in Zeiten, in denen der Parlamentarismus ohnehin bereits unter Druck steht, ist ein derartiges Verhalten durch nichts zu rechtfertigen.

    Die Tatsache, dass so etwas überhaupt möglich ist, zeigt aber auch — einmal mehr — die tatsächliche Schwäche unserer Vorzeigeautonomie. U-Ausschüsse deutscher und österreichischer Landtage, der Parlamente von autonomen Gemeinschaften in Spanien oder des schottischen Parlaments haben die Möglichkeit, verbindliche Vorladungen auszusprechen. Bei Nichterscheinen kann in vielen Fällen sogar die Vorführung durch die Polizei angeordnet werden. Zeuginnen haben zudem (ähnlich wie bei einem Gerichtsverfahren) stets wahrheitsgemäß auszusagen, Falschaussagen sind Straftatbestände.

    In Südtirol sind U-Ausschüsse dagegen reine Good-Will-Veranstaltungen, die von den Geladenen nach Belieben behindert werden können. Dass dies auch tatsächlich geschieht, zeigt der genannte Hager-Benko-Ausschuss auf leider beeindruckende Weise.

    Die Zuständigkeit, ähnlich stringente Vorschriften zur Vorladung von Zeugen durch Untersuchungsausschüsse wie etwa in Österreich zu erlassen, hat der Südtiroler Landtag gar nicht.


    Es folgen zur Veranschaulichung einige Auszüge aus dem Nord-/Osttiroler Untersuchungsausschussgesetz:

    § 7
    Ladung von Auskunftspersonen und Sachverständigen

    (1) Der Verfahrensleiter hat auf Grund der Beweisbeschlüsse die Auskunftspersonen und Sachverständigen zu laden und die Ladungen dem Landtagspräsidenten zur Ausfertigung vorzulegen.

    (2) Die Ladung hat die geladene Person und den Gegenstand der Untersuchung zu bezeichnen sowie die Themen der Befragung und den Ort und die Zeit der Befragung anzugeben.

    (3) Bei der Ladung von öffentlich Bediensteten ist die vorgesetzte Dienstbehörde unter Angabe des Beweisthemas, zu dem die Auskunftsperson befragt werden soll, zu verständigen.

    (4) 
Auskunftspersonen und Sachverständige können auch zur schriftlichen Äußerung aufgefordert werden, wenn ihr Erscheinen vor dem Untersuchungsausschuss nicht zumutbar oder mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden wäre.

    (5) Landes- und Gemeindebedienstete, die einer Ladung vor einen Untersuchungsausschuss keine Folge leisten, begehen eine Dienstpflichtverletzung.

    § 8
    Beschränkungen für die Befragung von Auskunftspersonen

    (1) Als Auskunftsperson dürfen nicht befragt werden:

    a) Personen, die zur Mitteilung ihrer Wahrnehmungen unfähig sind oder die zu der Zeit, auf die sich ihre Aussage beziehen soll, zur Wahrnehmung der zu beweisenden Tatsachen unfähig waren,

    b) Geistliche darüber, was ihnen in der Beichte oder sonst unter dem Siegel geistlicher Amtsverschwiegenheit anvertraut wurde.

    (2) Öffentlich Bedienstete dürfen sich bei der Befragung nicht auf die Amtsverschwiegenheit berufen. Hält es die Dienstbehörde auf Grund der Verständigung nach § 7 Abs. 3 für erforderlich, dass ein öffentlich Bediensteter über bestimmte Tatsachen die Verschwiegenheit wahrt, so hat sie dies dem Untersuchungsausschuss mitzuteilen. In einem solchen Fall kann der Verfahrensleiter anordnen, dass der öffentlich Bedienstete wegen der Wichtigkeit seiner Aussage dennoch aussagen muss.

    § 9
    Verweigerung der Aussage

    (1) Die Aussage darf von einer Auskunftsperson verweigert werden:

    a) über Fragen, deren Beantwortung die Privatsphäre der Auskunftsperson oder eines Angehörigen nach § 72 des Strafgesetzbuches betreffen oder für sie oder für einen solchen Angehörigen die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung nach sich ziehen würde,

    b) über Fragen, deren Beantwortung für die Auskunftsperson oder einen in der lit. a genannten Angehörigen einen unmittelbaren bedeutenden vermögensrechtlichen Nachteil nach sich ziehen würde,

    c) über Fragen, die sie nicht beantworten könnte, ohne eine gesetzlich anerkannte Verschwiegenheitspflicht zu verletzen, sofern sie nicht von dieser Pflicht gültig entbunden wurde, soweit sich aus § 8 Abs. 2 nichts anderes ergibt,

    d) in Ansehung desjenigen, was ihr in ihrer Eigenschaft als Verteidiger oder Rechtsanwalt bekannt geworden ist,

    e) über Fragen, die sie nicht beantworten könnte, ohne ein Kunst- oder Geschäftsgeheimnis zu offenbaren,

    f) über Fragen, wie sie ihr Wahlrecht oder Stimmrecht ausgeübt hat, wenn dessen Ausübung gesetzlich für geheim erklärt ist.

    (2) Die Aussage kann in den Fällen nach Abs. 1 lit. a und b mit Rücksicht auf die dort genannten Angehörigen auch dann verweigert werden, wenn das die Angehörigeneigenschaft begründende eheliche Verhältnis nicht mehr besteht.

    (3) Über die Errichtung und den Inhalt von Rechtsgeschäften, bei denen die Auskunftsperson als Urkundsperson beigezogen worden ist, darf die Aussage wegen eines zu besorgenden vermögensrechtlichen Nachteils nicht verweigert werden.

    (4) Will eine Auskunftsperson die Aussage verweigern, so hat sie die Gründe der Weigerung bei der zu ihrer Befragung bestimmten Sitzung oder in ihrer schriftlichen Äußerung anzugeben und auf Verlangen des Verfahrensleiters glaubhaft zu machen.

    (5) Der Verfahrensleiter entscheidet über die Rechtmäßigkeit der Weigerung und hat dies der Auskunftsperson mitzuteilen.

    (6) Landes- und Gemeindebedienstete, die ungerechtfertigt die Aussage verweigern, begehen eine Dienstpflichtverletzung.

    § 13
    Strafrechtliche Folgen

    Falsche Beweisaussagen und die Herbeiführung einer unrichtigen Beweisaussage vor einem Untersuchungsausschuss sind nach den §§ 288 und 292 des Strafgesetzbuches, BGBl. Nr. 60/1974, zuletzt geändert durch das Gesetz BGBl. I Nr. 131/1997, zu bestrafen. Die §§ 290 und 291 des Strafgesetzbuches gelten sinngemäß.

    § 16
    Rechtshilfe, Aktenvorlage

    (1) Die Gerichte und alle anderen Behörden sind verpflichtet, den Ersuchen von Untersuchungsausschüssen um Beweiserhebungen im Rahmen der Befugnisse des Untersuchungsausschusses zu entsprechen. Hiebei sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden.

    (2) Die Behörden, Ämter und sonstigen Dienststellen des Landes haben dem Untersuchungsausschuss auf dessen Verlangen ihre Akten vorzulegen.

    Hervorhebungen (rot) von mir

    Cëla enghe: 01 02 03 04



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  • In Spagna le grandi imprese dovranno comunicare in catalano.
    Oltre a basco, galiziano e castigliano

    In Catalogna le imprese hanno già l’obbligo di rivolgersi in catalano alla clientela che parla tale lingua. Un dovere analogo, che si traduce in un diritto per la cittadinanza, in Sudtirolo non esiste.

    Ora una modifica al disegno di legge che regolamenterà il servizio alla clientela delle ditte in Spagna prevede di introdurre l’obbligo di utilizzare il catalano anche per determinate imprese fuori dalla Catalogna. Lo prevede un nuovo accordo tra PSOE e Junts. Secondo quanto pattuito tra il partito di Pedro Sánchez e quello di Carles Puigdemont, tutte le imprese con almeno 250 dipendenti o con oltre 50 milioni di fatturato, dovranno comunicare con i loro clienti nella lingua ufficiale che questi ultimi preferiscono.

    È sottinteso infatti che la novità, come da prassi consolidata, verrà estesa anche ai cittadini spagnoli di lingua basca e galiziana, per non creare disparità tra loro e i catalanofoni.

    Per le imprese soggette alle prescrizioni sul plurilinguismo (fornitori di energia elettrica, compagnie aeree, provider telefonici e molte altre) scatterà anche l’obbligo di inserire le lingue cosiddette coufficiali nei loro programmi di formazione continua del personale.

    In Sudtirolo, su questo punto fondamentale per la tutela delle lingue minoritarie, da decenni non c’è stato alcun passo avanti. Anche perché la stessa SVP non ne ha mai minimamente riconosciuto l’importanza.

    Cëla enghe: 01 02 03 04 05 06 07 | 08 09 10 11 12



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  • Die Bezugsfertigkeit.
    Minorisierung

    Den digitalen Einheitsschalter für das Bauwesen (ESB) und die massive Einschränkung des Rechts auf Gebrauch der deutschen Sprache, die er mit sich gebracht hat, hatte ich schon thematisiert.

    Anders als das Trentino, wo keine Zwei- bzw. Dreisprachigkeitspflicht gilt, hat Südtirol die Gestaltung des ESB ohne Not den italienischen Handelskammern und somit einem staatsweiten Player in die Hand gegeben, der die schwerwiegenden Probleme mit der deutschen Sprache seit Jahren nicht in den Griff bekommt. Wir kennen das aus vielen anderen Bereichen.

    Ein eklatantes Beispiel möchte ich diesmal beschreiben, unter anderem weil es zeigt, dass die italienische Einsprachigkeit nicht auf das Portal an sich beschränkt bleibt.

    Seitdem sich Südtirol mit dem neuen Landesgesetz für Raum und Landschaft Nr. 9/2018 (LGRL) trotz Vorzeigeautonomie™ weitgehend den staatlichen Regeln unterwerfen musste, obwohl es das nie wollte, gibt es für Bauwerke so etwas wie eine von der Gemeinde ausgestellte Benützungsgenehmigung nicht mehr. In neuer Verantwortungsumkehr ist es (zum Beispiel) die Architektin, die in einem hoch bürokratischen Verfahren gegenüber der Gemeinde die Bezugsfertigkeit »beeiden« — und somit den Ämtern die gesamte Verantwortung abnehmen — muss.

    Als Beleg für die selbst erklärte Bezugsfertigkeit spuckt das ESB-Portal der Gemeinde eine Abgabebestätigung aus, die in ihrer deutschen Fassung folgendermaßen aussieht:

    Bezugsfertigkeit – Schwärzungen und gelbe Hervorhebungen von mir

    Ich wiederhole es: Dies soll nicht eine zweisprachige oder die italienische Fassung der »Bezugsfertigkeit« sein, sondern die einsprachig deutsche, wie sie von den Südtiroler Gemeinden deutschsprachigen Bürgerinnen ausgegeben wird. Die bis vor wenigen Jahren üblichen Benützungsgenehmigungen waren hingegen in der Regel perfekt zweisprachig.

    Neben der Schwärzung der persönlichen Daten habe ich auf dem Wisch oben alles hervorgehoben, was in deutscher Sprache angegeben ist. Der Bequemlichkeit halber, denn wenn ich markiert hätte, was illegalerweise nicht auf Deutsch aufscheint, wäre so gut wie die ganze Seite gelb geworden.

    Zudem ist der Satz

    Positiver Abschluss der Akte und Übermittlung der entsprechenden Mitteilung

    auch noch unklar formuliert ist, weil er suggeriert, dass es noch eine gesonderte Mitteilung gebe — was nicht der Fall ist.

    Eine wichtige Unterlage, die jedes Jahr wohl tausendfach ausgegeben wird und dann in Ämtern, Architekturbüros, Notariatskanzleien, Banken und in den Haushalten der Eigentümerinnen landet, existiert nur noch in einer 100% italienischen oder wahlweise in einer 95% italienischen Fassung, die ich etwas undiplomatisch als amtliche Verarschung bezeichnen würde.

    So gewöhnen uns neben dem Staat inzwischen auch das Land und die Gemeinden immer mehr daran, dass insbesondere digitale Unterlagen und Portale oft nur noch auf Italienisch und höchstens teilweise in — oft gebrochenem — Deutsch verfügbar sind. Mit dieser nahezu systematischen Marginalisierung verhindert man einen Sprachwechsel (aka sprachliche Assimilierung) nicht, sondern bereitet ihn aktiv vor und treibt ihn voran.

    Parallel dazu sprechen oft Beamte (etwa im Bauamt der Gemeinde Bozen, aber längst nicht mehr nur dort) aufgrund des Personalmangels™ ebenfalls kein Deutsch.

    Ohnehin beschränkt sich die Autonomie immer öfter auf das weitgehende Abschreiben staatlicher Gesetze, um Anfechtungen vorzubeugen. Die Zwei- und Dreisprachigkeitspflicht scheint dabei oft nur noch eine lästige Bürde zu sein, die man lieber langsam auslaufen lassen möchte.

    Cëla enghe: 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10



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  • Liechtensteinische Homoehe.

    Seit dem 1. Jänner 2025 können gleichgeschlechtliche Paare auch in Liechtenstein eine Ehe eingehen. Bis dahin waren für sie im kleinen Fürstentum am Rhein nur eingetragene Partnerschaften vorgesehen. Mit der Ermöglichung von Homoehen schließt das 40.000 Einwohnerinnen zählende Land zu den Niederlanden, Spanien, Deutschland oder Österreich auf, wo die sogenannte »Ehe für alle« schon länger gilt.

    Website der liechtensteinischen Landesverwaltung (Ausschnitt)

    In der angrenzenden Schweiz war die Gleichstellung von homo- und heterosexuellen Paaren bei der Eheschließung 2021 per Referendum gebilligt worden.

    Doch auch andere kleine europäische Staaten wie Island, Malta, Luxemburg, Slowenien und Andorra haben auf diesem Gebiet längst für Gleichberechtigung gesorgt.

    Währenddessen herrscht diesbezüglich in Südtirol noch absolute Funkstille, da die Rechte von LGBTQIA-Personen im Staat Italien keine Priorität genießen. Die rechtsrechte Regierung von Giorgia Meloni (FdI) hat im Gegenteil das Rad der Zeit in diesem Bereich sogar noch einmal zurückgedreht.

    Im Gegensatz zu anderen autonomen Gebieten wie Katalonien oder Schottland hat Südtirol im Zivilrecht auch keinerlei Zuständigkeiten. Schottland hat die Ehe für alle — unabhängig von England und Wales — schon 2014 eingeführt.

    Wer die sogenannte Kleinstaaterei™ mit einem Rückfall ins Mittelalter in Verbindung bringt, muss wohl genauso umdenken wie diejenigen, die unsere Autonomie für die weltbeste halten.

    Cëla enghe: 01 02 03 04 05 06 07 08 09 10



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